Donnerstag, 16. Februar 2012

Urheberrecht: Abmahnindustrie in die Schranken weisen

vzbv fordert gesetzliche Klarstellung, um die Kosten für Verbraucher zu begrenzen


Im Urheberrecht müssen Verbraucher besser vor Abmahn-Abzocke geschützt werden. Das fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und verlangt eine gesetzliche Klarstellung. Bei Verstößen darf die erste Abmahnung maximal 100 Euro für die Verbraucher kosten, soweit sie privat handeln. „Die derzeitige Regelung enthält zu viele Schlupflöcher und kann die Abmahnindustrie nicht stoppen“, erklärt Cornelia Tausch, Leiterin des Fachbereichs Wirtschaft und Internationales. Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hatte im Dezember 2011 angekündigt, bald einen Gesetzentwurf vorlegen zu wollen.


In den Verbraucherzentralen häufen sich die Beschwerden über Abmahnungen im Zuge angeblicher Uerheberrechtsverletzungen im Internet. Wer eine Software, ein Video oder ein Musikstück im Internet kostenlos herunterlädt, läuft Gefahr, sich eine Abmahnung einzuhandeln. Doch nicht immer sind diese gerechtfertigt. Betroffen sind auch Menschen, die weder Computer noch DSL-Router besitzen oder zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich nicht im Netz waren. „Es geht uns nicht darum, Rechtsverstöße zu bagatellisieren. Aber es drängt sich der Eindruck auf, dass Rechteinhaber und Anwälte Abmahnungen als lukratives Geschäftsmodell entdeckt haben“, erläutert Tausch.


Abzocke mit Massenabmahnungen


Um Verbraucher vor ungerechtfertigten Massenabmahnungen zu schützen, sieht das Urheberrechtsgesetz seit 2008 vor, die Kosten für die erste Abmahnung unter bestimmten Voraussetzungen bei 100 Euro zu deckeln. Doch die Regelung greift in der Praxis nicht, da unklar bleibt, was privat und was geschäftlich ist. So definiert das Gesetz nicht ausdrücklich, dass eine Urheberrechtsverletzung nur dann ein gewerbliches Ausmaß hat, wenn Verbraucher eine Gewinnabsicht verfolgen. Die Folge: Richter legen den Begriff „gewerbliches Ausmaß“ sehr weit aus, zulasten der Verbraucher. Oft reicht es schon, einen Film oder ein Musikalbum in eine Tauschbörse einzustellen, ohne dass damit eine Gewinnabsicht verbunden ist. Die Kosten einer Abmahnung betragen dann schnell mehrere hundert Euro. Der vzbv fordert eine gesetzliche Klarstellung: Abmahnungen dürfen maximal 100 Euro kosten, wenn Verbraucher unerlaubt urheberrechtlich geschützte Inhalte privat nutzen.


Internetprovider sind keine Hilfssheriffs


Das von Seiten der Rechteinhaber favorisierte so genannte Warnhinweismodell lehnt der vzbv aus datenschutzrechtlichen Gründen ab. Dabei müssten die Internetprovider das Nutzerverhalten protokollieren, speichern und bei Urheberrechtsverstößen Warnmeldungen an die Kunden verschicken. „Dienstleister dürfen keine Hilfssheriffs sein, die ihre Kunden ausspähen“, kritisiert Tausch. Wenn Rechteinhaber Verbraucher bei einfachen Verstößen warnen wollen, so könnten sie ihnen schon heute per Post einen Brief schicken.



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Pressemitteilung vzbv

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