Pressemitteilung Bundesfinanzhof Nr. 20 vom 28. März 2012:
Urteil vom 09.02.12 VI R 42/11
Urteil vom 09.02.12 VI R 44/10
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 9. Februar 2012 (VI R 42/11 und VI R 44/10) entschieden, dass Fahrten zwischen der Wohnung und einer vollzeitig besuchten Bildungseinrichtung in voller Höhe (wie Dienstreisen) und nicht nur beschränkt in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungkosten abgezogen werden können.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG sind
Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger
Arbeitsstätte nur beschränkt, nämlich in Höhe der Entfernungspauschale
von derzeit 0,30 € je Entfernungskilometer als Werbungskosten abziehbar.
Als regelmäßige Arbeitsstätte hat der BFH bislang auch
Bildungseinrichtungen (z.B. Universitäten) angesehen, wenn diese über
einen längeren Zeitraum zum Zwecke eines Vollzeitunterrichts aufgesucht
werden. Fahrtkosten im Rahmen einer Ausbildung waren deshalb nicht in
tatsächlicher Höhe, sondern der Höhe nach nur beschränkt abzugsfähig.
Hieran hält der BFH nicht länger fest. Auch wenn die berufliche Aus-
oder Fortbildung die volle Arbeitszeit des Steuerpflichtigen in Anspruch
nimmt und sich über einen längeren Zeitraum erstreckt, ist eine
Bildungsmaßnahme regelmäßig vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt.
Deshalb
hat der BFH in der Sache VI R 44/10 die Fahrtkosten einer Studentin zur
Hochschule (Universität) im Rahmen eines Zweitstudiums als
vorweggenommene Werbungskosten zum Abzug zugelassen. In dem Verfahren VI
R 42/11 hat der BFH die Aufwendungen eines Zeitsoldaten für Fahrten zur
Ausbildungsstätte, die im Rahmen einer vollzeitigen
Berufsförderungsmaßnahme angefallen waren, ebenfalls in tatsächlicher
Höhe berücksichtigt. Aufwendungen für Dienstreisen können allerdings
(auch bei Inanspruchnahme der Kilometerpauschale) steuerlich nur
berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige Fahrtaufwand
tatsächlich getragen hat. Bei Anwendung der Entfernungspauschale kommt
es darauf nicht an.