Reiseveranstalter dürfen bei Buchung einer Pauschalreise von ihren Kunden
nicht mehr als 20 Prozent des Reisepreises als Vorauszahlung verlangen.
Dies entschied kürzlich das Landgericht Leipzig und schlug sich damit
auf die Seite des Verbrauchers. Klauseln, die eine höhere Anzahlung
vorsehen sind unzulässig. Der
ADAC sieht in diesem Urteil (Az. 08 O 3545/10) eine weitere Stärkung des
Verbraucherschutzes, da der Kunde vor willkürlichen Vertragsbedingungen
in der Reisebranche geschützt wird.
Angeklagt
wurde ein Reiseveranstalter, der von seinen Kunden eine Vorauszahlung
von 40 Prozent des Gesamtpreises forderte. Der Veranstalter begründete
die hohe Anzahlung mit einem neuen Geschäftsmodell,
das sich von den
üblichen Pauschalreisen unterscheidet. Das Prinzip des „Dynamic
Packaging“ sieht statt der Buchung einzelner Leistungen ein ganzes
Leistungspaket vor, das allerdings nur temporär verfügbar ist. Deshalb
wäre laut Anbieter eine höhere Vorauszahlung notwendig, um sich gegen
nichtzahlende Kunden abzusichern.
Die
Leipziger Richter konnte diese Argumentation nicht überzeugen. Der
Kunde habe im Falle einer Vertragsverletzung durch das Unternehmen kein
Druckmittel mehr, da bereits 40 Prozent des Reisepreises angezahlt
wurden. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Restpreis 30 Tage
vor Reiseantritt bezahlt werden muss und nicht, wie im speziellen Fall
gefordert, bereits 45 Tage vorher. Der Veranstalter hat auch hier noch
genügend Zeit, die Reise anderweitig zu verkaufen, falls der Kunde
kurzfristig abspringt und die Zahlung verweigert.
Pressemitteilung ADAC