Gesetzliche Krankenkasse muss Kosten für eine spezielle Krebsdiagnostik im Ausland nicht erstatten
Die gesetzlichen Krankenkassen müssen nur die Krankenbehandlung bzw.
Diagnostik leisten, die vom gesetzlichen Leistungskatalog erfasst
werden. Dies gilt auch bei lebensbedrohlichen Erkrankungen, wenn
zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, die allgemein anerkannten
medizinischen Standards entsprechen. Ein Anspruch auf „Spitzenmedizin um
jeden Preis“ besteht nicht. Dies entschied in einem
heute
veröffentlichten Urteil der 1. Senat des Hessischen
Landessozialgerichts.
An Krebs erkrankter Mann begehrt Kostenerstattung für MRT in Niederlanden
Ein
an einem Prostatakarzinom erkrankter Mann ließ im Jahre 2005 eine
spezielle MRT-Diagnostik durchführen, die nur von einem Arzt in den
Niederlanden angeboten wurde. Mit der sogenannten USPIO-MRT können
mittels winziger Eisenpartikel selbst kleine Lymphknoten-Metastasen
identifiziert werden, die anderen diagnostischen Verfahren entgehen. Den
Antrag des 74-jährigen Mannes auf Erstattung der Kosten in Höhe von
1.500 € lehnte die gesetzliche Krankenkasse mit der Begründung ab, dass
diese spezielle Diagnostik keine Vertragsleistung darstelle. Hiergegen
klagte der Mann aus Südhessen. Durch die USPIO-MRT-Diagnostik sei eine
Operation, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Inkontinenz und
Impotenz geführt hätte, vermieden worden.
Nicht jede verfügbare Diagnostik ist von der Krankenversicherung zu leisten
Die
Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Die gesetzlichen
Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was als Mittel zur Erhaltung
oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar sei. Der Maßstab für
die Leistungspflicht der Krankenkassen bestehe nicht in der Gewährung
von „Spitzenmedizin um jeden Preis“ bis an ihre medizinisch-technischen
Grenzen. Da zur Behandlung und Diagnostik eines Prostatakarzinoms
zumutbare Alternativen zur Verfügung stünden, die den allgemein
anerkannten medizinischen Standards entsprechen, könne sich der
Erkrankte auch nicht erfolgreich auf eine Verletzung seiner Grundrechte
berufen.
(AZ L 1 KR 298/10 – Die Revision wurde nicht zugelassen. Das Urteil wird unter www.lareda.hessenrecht.hessen.de ins Internet eingestellt.)
Pressemitteilung Hessisches Landessozialgericht, 7. Mai 2012
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Mittwoch, 23. Mai 2012
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