Mit Urteil vom 26. April 2012 V R 2/11
hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass beim Verkauf einer
Vielzahl von Gebrauchsgegenständen über mehrere Jahre über die
Internet-Plattform "ebay" eine nachhaltige, unternehmerische und damit
umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit vorliegen kann.
Die
Klägerin, eine aus einem Ehepaar bestehende Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR), veräußerte über "ebay" Gegenstände unterschiedlicher
Produktgruppen (u.a. Briefmarken, Puppen, Modelleisenbahnen,
Kunstgewerbe, Schreibgeräte, Porzellan, Software, Fotoartikel, Teppiche)
sowie Gegenstände, die sich keiner gesonderten Produktgruppe zuordnen
ließen. Hieraus erzielte
sie im Jahr 2001 aus 16 Verkäufen ca. 2.200 DM,
im Jahr 2002 aus 356 Verkäufen ca. 25.000 €, im Jahr 2003 aus 328
Verkäufen ca. 28.000 €, im Jahr 2004 aus 226 Verkäufen ca. 21.000 € und
bis zur Einstellung der Tätigkeit im Sommer 2005 aus 287 Verkäufen ca.
35.000 €. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe in den Jahren 2003 bis
2005 als nachhaltige und somit unternehmerische Tätigkeit. Das
Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Die
grundsätzliche Frage, ob es sich bei derartigen Verkäufen über "ebay"
um eine unternehmerische Tätigkeit handeln kann, bejahte der BFH. Er hat
dabei seine Rechtsprechung fortgeführt, wonach die Nachhaltigkeit einer
Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist, wobei
eine Reihe verschiedener, nicht abschließend festgelegter Kriterien zu
würdigen ist. Die Würdigung des FG, wonach die vorliegende
Verkaufstätigkeit nachhaltig ist, sei möglich und daher
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Außerdem kam bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.
Eine Zurückverweisung der Rechtssache an das FG zur erneuten Entscheidung war jedoch erforderlich, weil die Feststellungen des FG nicht ausreichten, um beurteilen zu können, ob tatsächlich die GbR oder nur der Ehemann im Rechtsverkehr aufgetreten ist. Außerdem kam bei einigen Veräußerungen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes in Betracht.
Urteil vom 26.04.12 V R 2/11
Pressemitteilung Bundesfinanzhof, Nr. 34 vom 16. Mai 2012
Pressemitteilung Bundesfinanzhof, Nr. 34 vom 16. Mai 2012
Siehe auch:
Urteil des V. Senats vom 26.4.2012 - V R 2/11 -