Also hier nun die Pressemitteilung:
"Suizidbeihilfe
Angeblicher Entwurf des Bundesjustizministeriums zur kommerziellen Suizidbeihilfe liegt Ländern nicht vor / Gesetzentwurf der Landesregierung soll Werbemaßnahmen für Suizidbeihilfe unterbinden
Staatssekretärin Beate Reich reagiert mit
Unverständnis auf einen angeblich neuen Entwurf des
Bundesjustizministeriums zur kommerziellen Suizidbeihilfe: "Dass der
neue Entwurf anscheinend den Medien vorliegt, nicht jedoch den
Justizministerien der Länder, fördert die notwendige fachliche
Diskussion in keinster Weise."
Das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verweist in diesem Zusammenhang auf einen eigenen Gesetzentwurf der Landesregierung, der einen anderen Ansatz verfolgt:
Ziel des im März 2010 in den Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurfes des Landes ist, Werbemaßnahmen für Suizidbeihilfe zu unterbinden, die in abstoßender Weise oder zu dem Zweck erfolgen, den Suizid zum Gegenstand des Gewinnstrebens zu machen. Insoweit soll ein neuer Tatbestand in das Strafgesetzbuch eingefügt werden, der im Grundtatbestand nicht hinnehmbare Formen der Werbung für Suizidbeihilfe unter Strafe stellt. Für den Fall, dass derartige Methoden tatsächlich zu einem Suizid bzw. Suizidversuch geführt haben, wird ein erhöhter Strafrahmen vorgesehen.
Die Unterstrafestellung bestimmter Werbemethoden bei der Suizidbeihilfe ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht gegenüber dem menschlichen Leben. Werbung für Suizidbeihilfemaßnahmen stellt eine Gefährdung des Lebens dar, die wir unterbinden müssen, so Beate Reich abschließend."
Herausgeber der Pressemitteilung: Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Rheinland-Pfalz
Datum: 06.08.2012
Das rheinland-pfälzische Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verweist in diesem Zusammenhang auf einen eigenen Gesetzentwurf der Landesregierung, der einen anderen Ansatz verfolgt:
Ziel des im März 2010 in den Bundesrat eingebrachten Gesetzentwurfes des Landes ist, Werbemaßnahmen für Suizidbeihilfe zu unterbinden, die in abstoßender Weise oder zu dem Zweck erfolgen, den Suizid zum Gegenstand des Gewinnstrebens zu machen. Insoweit soll ein neuer Tatbestand in das Strafgesetzbuch eingefügt werden, der im Grundtatbestand nicht hinnehmbare Formen der Werbung für Suizidbeihilfe unter Strafe stellt. Für den Fall, dass derartige Methoden tatsächlich zu einem Suizid bzw. Suizidversuch geführt haben, wird ein erhöhter Strafrahmen vorgesehen.
Die Unterstrafestellung bestimmter Werbemethoden bei der Suizidbeihilfe ist Ausdruck der staatlichen Schutzpflicht gegenüber dem menschlichen Leben. Werbung für Suizidbeihilfemaßnahmen stellt eine Gefährdung des Lebens dar, die wir unterbinden müssen, so Beate Reich abschließend."
Herausgeber der Pressemitteilung: Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Rheinland-Pfalz
Datum: 06.08.2012