Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil
vom 18. Juli 2012 X R 41/11 entschieden, dass die Zuzahlungen in der
Gesetzlichen Krankenversicherung nach § 28 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs
Fünftes Buch, die sog. „Praxisgebühren“, nicht als Sonderausgaben
abgezogen werden können.
Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Steuerpflichtige "Beiträge zu Krankenversicherungen" als Sonderausgaben abziehen. Darunter fallen jedoch nur solche Ausgaben, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen, also letztlich der Vorsorge dienen.
Bei
der „Praxisgebühr“ ist dies nicht der Fall, da der Versicherungsschutz
in der Gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig von der Zahlung der
„Praxisgebühr“ gewährt wird. Sie stellt vielmehr eine Form der
Selbstbeteiligung der Versicherten an ihren Krankheitskosten dar.
Ob
„Praxisgebühren“ als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG
in Form von Krankheitskosten geltend gemacht werden können, konnte der
BFH offenlassen. Im Streitfall wurde die dem Kläger zumutbare Belastung
(§ 33 Abs. 3 EStG) nicht erreicht. Die Zahlungen hätten sich schon aus
diesem Grund bei ihm steuerlich nicht auswirken können.
Siehe auch: Urteil des X. Senats vom 18.7.2012 - X R 41/11 -