Donnerstag, 18. Oktober 2012

Krankenkassen werden dem Wettbewerbsrecht unterworfen

Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat am Mittwoch Änderungen im Wettbewerbsrecht zugestimmt. Damit soll die Situation der freien Tankstellen verbessert werden. Außerdem werden die gesetzlichen Krankenkassen dem Wettbewerbsrecht unterworfen.

Mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP stimmte der Ausschuss dem von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-Änderungsgesetz, 17/9852) zu.

Die Oppositionsfraktionen von SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen lehnten den Entwurf ab. Er sieht unter anderem eine Stärkung kleinerer und mittlerer Tankstellenbetreiber vor. Dies soll durch eine Verlängerung des Verbots der „Preis-Kosten-Schere“ erfolgen. Damit soll verhindert werden, dass große Mineralölkonzerne kleine und mittlere Konkurrenten im Wettbewerb behindern, indem sie ihnen Kraftstoffe zu einem höheren Preis liefern als dem, den sie selbst an ihren eigenen Tankstellen von den Autofahrern verlangen.

Der Gesetzentwurf sieht auch die Einbeziehung der gesetzlichen Krankenversicherung in das Wettbewerbsrecht vor. In einem mit ihrer Mehrheit angenommenen Änderungsantrag stellten die Koalitionsfraktionen unter anderem klar, dass die Kartellbehörden bei der Anwendung der GWB-Vorschriften den Versorgungsauftrag der Krankenkassen berücksichtigen müssen. So werde die Zusammenarbeit von Kassen zur Erfüllung des Versorgungsauftrags regelmäßig mit dem Kartellrecht in Einklang stehen, heißt es in der Begründung. „Die Anwendung des Kartellrechts ist ohnehin ausdrücklich ausgeschlossen, soweit die gesetzlichen Krankenkassen sozialgesetzlich zu gemeinsamen Handeln verpflichtet sind“, schreiben die Fraktionen in der Begründung des Antrags.

Mit Koalitionsmehrheit abgelehnt wurde ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/9956) zur Verankerung von Verbraucherschutz und Nachhaltigkeit im Wettbewerbsrecht. Die Faktion wollte erreichen, dass der Verbraucherschutz als Zweckbestimmung in das GWB aufgenommen wird. Außerdem sollte die Nachhaltigkeit im Wettbewerbsrecht gefördert werden, um negativen Folgen des Wettbewerbs wie Klimaschäden, Rohstoffverzehr und Artenverlust entgegenzuwirken.

Pressemitteilung Deutscher Bundestag, hib Nr. 454, vom 17. Oktober 2012, 

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