Donnerstag, 7. Februar 2013

Sparkasse darf Konto nicht zur Durchsetzung einer Preiserhöhung kündigen

Die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte geklagt - und das Oberlandesgericht Naumburg hat entschieden - nun wurde das Urteil von 2012 rechtskräftig (Urteil des OLG Naumburg vom 31.01.2012, Az. 9 U 128/11 ). Dies war geschehen: per Schreiben hatte die Saalesparkasse Kunden benachrichtigt, dass der Aufwand zur Führung ihres Kontos "weit über dem Durchschnitt" läge. Daher sollten diese Kunden künftig 12,00 Euro statt bisher 2,50 Euro monatlich zahlen. Ansonsten würde das Konto gekündigt. Das Oberlandesgericht Naumburg urteilte, dass die Saalesparkasse nicht zur Kündigung dieser Giroverträge berechtigt sei. Denn die Sparkassenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet die Sparkassen, allen Einwohnern im Geschäftsgebiet ein Girokonto einzurichten. "Die Richter stellten klar: Die Verpflichtung zur
Kontoführung schließt eine Änderungskündigung zur Durchsetzung höherer Kontopreise aus. Auch bei erhöhtem Bearbeitungsaufwand sei der Sparkasse die Fortsetzung des bestehenden Girovertrags zumutbar. Verbraucher, die ähnlich lautende Schreiben von ihrer Sparkasse erhalten, sollten sich an ihre Verbraucherzentrale wenden. Dort kann geprüft werden, ob die Änderungskündigung wirksam war. Denn auch Sparkassen in anderen Bundesländern sind – anders als Privat- und Genossenschaftsbanken – entsprechenden Regelungen unterworfen." Quelle und ganze Mitteilung: vzbv Girokontenkündigung

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