Wenn der Reiseveranstalter pleite geht, muss er den Urlaubern den bereits gezahlten Preis für ausfallende Leistungen und die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise erstatten. Ein so genannter "Sicherungsschein" ist ein Nachweis dafür, dass er sich für den Fall des Konkurses abgesichert hat. Dieser Sicherungsschein muss auf der Rückseite der Reisebestätigung abgedruckt oder an sie angeheftet sein. Vor dem Aushändigen des Sicherungsscheins darf der Veranstalter keine Anzahlung verlangen.
Auf dem Sicherungsschein steht, welche Bank die Bürgschaft übernommen hat oder welche Versicherung im Falle des Konkurses zahlt. An die angegebene Adresse muss sich der Urlauber dann wenden, wenn der Veranstalter pleite geht. Erstattet werden immer nur der Reisepreis für ausfallende Leistungen sowie die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise. Entscheidet sich ein Urlauber nicht für einen Abbruch, dann muss der ehemalige Veranstalter nicht für die weiter Unterkunft und Verpflegung aufkommen. Lesen Sie hier weitere, wichtige Details: Konkurs des Reiseveranstalters
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