Freitag, 27. Dezember 2013

Umtausch und Reklamation nach Weihnachten

Dies ist eine gängige Meinung: "Ein unpassendes oder ungewolltes Geschenk aus dem Laden kann man doch ohne Probleme umtauschen, da gibt es doch ein Recht drauf!" NEIN, gibt es nicht! Marion Schmidt von der Verbraucherzentrale Sachsen: "Der Umtausch von Geschenken zu Weihnachten und überhaupt von fehlerfreien Waren unterliegt der Kulanz des Händlers. Ein gesetzliches Umtauschrecht gibt es nicht".

(Anders geregelt ist dies bei Geschenken aus dem Internet, aber darauf kommen wir noch am Ende des Artikels zurück.)

Dass viele Händler dies dennoch meist ohne murren machen liegt an deren Kulanz. Will man dennoch sicher gehen, dass ein Geschenk umgetauscht werden kann, sollte man dies mit dem Händler
schon beim Kauf schriftlich vereinbaren. Schmidt rät: "Am besten, man lässt sich die Umtauschmöglichkeit auf dem Kassenzettel vom Händler bestätigen".

Auch spielt der Kassenzettel sowohl beim Umtausch als auch bei einer Reklamation fehlerhafter Ware eine nicht unbedeutende Rolle. Er dient als Nachweis, dass z. B. das Geschenk auch bei diesem Händler gekauft wurde, wo man nun umtauschen will oder reklamieren muss. Der Kunde hat aber trotz aller Kulanz beim Umtausch keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Er muss sich auch gegebenenfalls mit einem Gutschein zufrieden geben.

Anders ist es bei Geschenken, die nachweisbar einen Mangel aufweisen. Hier gibt es klare gesetzliche Regelungen. Wenn die Ware mangelhaft ist, dann kann der Kunde reklamieren. Die Verbraucherzentrale dazu: Vom Grundsatz her muss der Kunde beweisen, dass der Mangel bei der Übergabe der Ware bereits vorhanden war. Nur in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe der Ware dreht sich die Beweislast um und der Verkäufer muss beweisen, dass kein Mangel vorhanden war. 

Der Kunde kann dabei auf seine Gewährleistungsrechte pochen, d. h. der Händler muss Nacherfüllung leisten. Diese gliedert sich je nach Wunsch der Verbraucherinnen und Verbraucher in Nachbesserung oder Ersatzlieferung. In den meisten Fällen wird allerdings nachgebessert. Wer die mangelhafte Ware aber trotzdem behalten will, kann dies gegenüber dem Händler erklären und den Kaufpreis mindern.

Beim Kauf von Geschenken im Internet hat der Kunde bei ordnungsgemäßer Belehrung und Erfüllung bestimmter Informationspflichten ein Widerrufs- oder Rückgaberecht von 14 Tagen ab Eingang der Ware beim Erwerber. Wer also kurz vor Weihnachten gekauft hat und das Präsent gefällt dem Beschenkten nicht, kann ohne Angabe von Gründen widerrufen oder es zurückschicken


Quelle: vz Sachsen

Beliebteste Artikel