Freitag, 10. Januar 2014

Verträge über Teilnahme an Gewinnspielen nur mit Textform wirksam

Wie die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt berichtet, hat ihr eine Verbraucherin aus Halle gemeldet, dass sie ein Begrüßungsschreiben von einem Gewinnspiel-Unternehmen bekommen hat. Darin wurde ihr mitgeteilt, dass sie an 225 Preisausschreiben mit der Chance auf wertvolle Gewinne teilnehmen wird. Für drei Monate sind 178,50 Euro im Voraus zu bezahlen. Dem Schreiben beigefügt ist eine Beispielformulierung für die Kündigung dieses Gewinnspieleintragungsdienstes. Die Verbraucherzentrale warnt: Vorsicht, das ist eine Falle, im Beispieltext eingebaut ist auch eine Teilnahmebestätigung für drei Monate.

Falls Sie also auch angeblich auf eine Anruf hin ein Abo für eine "Gewinnspieleintragung"
telefonisch bestellt haben: seit dem 09.10.2013 gibt es ein sogenanntes "Textformerfordernis" für derartige Gewinnspielverträge.

Die Verbraucherzentrale betont: Verträge zur Teilnahme an Gewinnspielen sind nur dann wirksam, wenn sie in Textform - das heißt schriftlich, per Fax oder per E-Mail -geschlossen werden. Ein Vertragsschluss am Telefon und ein Begrüßungsschreiben reichen nicht aus. Gewinnspielverträge, die das Textformerfordernis nicht erfüllen, sind nichtig. Der Rat der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt e.V: Betroffene sollten keinesfalls Zahlungen leisten oder Bestätigungen zurücksenden.  Quelle: vz Sachsen-Anhalt  

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