Donnerstag, 1. Mai 2014

Europäischer Gerichtshof genehmigt Börsensteuer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat eine Klage von Großbritannien abgewiesen, mit der sich das Vereinigte Königreich als nicht-EU-Teilnehmer von der geplanten Börsensteuer ausschließen wollte. Medienberichten zufolge wollen Deutschland und Frankreich die Finanztransaktionssteuer, die zunächst in elf Euro-Staaten geplant ist, möglichst noch vor der Europawahl am 25. Mai umsetzen. (Ausführlicher Bericht z.B. hier: Handelsblatt)

Hier die Pressemitteilung über das Urteil des EuGH:

Der Gerichtshof weist die Klage ab, die das Vereinigte Königreich gegen den Beschluss über die Ermächtigung von elf Mitgliedstaaten zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer erhoben hat 

Das Vorbringen des Vereinigten Königreichs bezieht sich auf Elemente einer zukünftigen Steuer, nicht aber auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit 

In dieser Rechtssache beantragt das Vereinigte Königreich die Nichtigerklärung eines Beschlusses1 des Rates über
die Ermächtigung von elf Mitgliedstaaten2, untereinander im Bereich der Finanztransaktionssteuer eine Verstärkte Zusammenarbeit zu begründen.

Dieser Beschluss wurde gefasst, als nach drei Tagungen des Rates im Juni und Juli 2012 über einen Richtlinienvorschlag der Kommission von 2011 deutlich wurde, dass eine Finanztransaktionssteuer in absehbarer Zeit im Rat keine einstimmige Unterstützung finden wird. 

Die Kommission nahm im Februar 2013 nach dem Erlass des Beschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit einen neuen Richtlinienvorschlag an.

 Das Vereinigte Königreich ist der Auffassung, dass der angefochtene Beschluss zur Einführung einer Finanztransaktionssteuer mit extraterritorialer Wirkung ermächtige. Es macht u. a. geltend, dass die Finanztransaktionssteuer in Verbindung mit anderen Richtlinien3 über die Amtshilfe und die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Steuerbereich Kosten für nicht teilnehmende Mitgliedstaaten entstehen lasse. Das Vereinigte Königreich erkennt zwar an, dass seine Klage als verfrüht angesehen werden könnte und statt einer Anfechtung des Ermächtigungsbeschlusses zu gegebener Zeit die von den teilnehmenden Staaten endgültig erlassene Durchführungsmaßnahme anzugreifen sei. Zur Wahrung seines Rechts auf Anfechtung einer solchen Durchführungsmaßnahme hat es jedoch beschlossen, vorsorglich eine Klage auf Nichtigerklärung des Ermächtigungsbeschlusses zu erheben. 

Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof die Klage des Vereinigten Königreichs ab. 

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass sich seine Kontrolle im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit auf die Frage der Gültigkeit einer solchen Ermächtigung bezieht. Diese Kontrolle darf nicht mit der Kontrolle verwechselt werden, die im Rahmen einer späteren Nichtigkeitsklage über einen Rechtsakt zur Durchführung der genehmigten Verstärkten Zusammenarbeit ausgeübt werden kann. 

1 Beschluss 2013/52/EU des Rates vom 22. Januar 2013 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionssteuer (ABl. L 22, S. 11). 

2 Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei. 

3 Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84, S. 1) und Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64, S. 1).

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der angefochtene Beschluss sich auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit beschränkt, ohne selbst irgendeinen wesentlichen Bestandteil der Finanztransaktionssteuer zu enthalten. 

Die vom Vereinigten Königreich angefochtenen Elemente einer zukünftigen Finanztransaktionssteuer sind keine Bestandteile des angefochtenen Beschlusses. Sie sind in diesem Stadium lediglich in den Vorschlägen der Kommission von 2011 und 2013 enthalten. Der angefochtene Beschluss enthält auch keine Bestimmung zur Frage der Kosten, die bei der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit entstehen. Diese Frage kann daher vor der Einführung der Finanztransaktionssteuer nicht geprüft werden. 

Unter diesen Umständen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass sich die beiden Argumente des Vereinigten Königreichs auf Elemente einer möglichen Finanztransaktionssteuer, nicht aber auf die Ermächtigung zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit beziehen, so dass sie zurückgewiesen werden müssen und die Klage abzuweisen ist. 

HINWEIS: Eine Nichtigkeitsklage dient dazu, unionsrechtswidrige Handlungen der Unionsorgane für nichtig erklären zu lassen. Sie kann unter bestimmten Voraussetzungen von Mitgliedstaaten, Organen der Union oder Einzelnen beim Gerichtshof oder beim Gericht erhoben werden. Ist die Klage begründet, wird die Handlung für nichtig erklärt. Das betreffende Organ hat eine durch die Nichtigerklärung der Handlung etwa entstehende Regelungslücke zu schließen. 

Quelle und Original zum Herunterladen (PDF, 98 KB): Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-209/13Vereinigtes Königreich / Rat

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