Mittwoch, 17. September 2014

Tipps zu Reisemängeln

Leider war nicht bei allen Reisenden der Urlaub so, wie er nach dem Reisevertrag eigentlich hätte sein sollen. Wenn der Verbraucher für seinen Ärger im Urlaub einen Ausgleich oder Schadensersatz haben will, muss er allerdings sofort nach der Rückkehr aktiv werden.

Denn die Ansprüche beim Reiseveranstalter müssen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich festgelegten Reiseende geltend gemacht werden. Innerhalb dieser Frist muss das Anspruchsschreiben beim Reiseveranstalter dann auch eingegangen sein. Es reicht daher nicht aus, das Scheiben erst einen Tag vor Fristablauf abzusenden.

Wichtige Tipps von der Verbraucherzentrale Saarland dazu :
  • Anspruchsschreiben per Einschreiben mit Rückschein versenden!
  • Die Ansprüche müssen hinreichend konkretisiert werden, indem der Mangel möglichst genau beschrieben wird; es reicht nicht, sich pauschal über das schlechte Essen, den Lärm oder den schlechten Service zu beklagen!
  • Eine Orientierungshilfe zur Ermittlung des Prozentsatzes, der ggf. gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht werden kann, findet man in verschiedenen Tabellen im Internet, wie z. B. der Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung oder der Kemptener Reisemängeltabelle
Quelle: vz Saarland

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