Donnerstag, 4. Dezember 2014

BGH: Reisebüros müssen Insolvenzsicherung für Reiseveranstalter aus der EU nachweisen

In Deutschland weisen die Reiseveranstalter ihre Absicherung bei Insolvenz durch einen so genannten Sicherungsschein nach. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Kunden  im Falle einer Insolvenz keinen finanziellen Schaden erleiden und sie von der Reise zurück nach Hause kommen. Nur: wie ist es dann mit Reisen, die zwar über ein deutsches Reisebüro verkauft werden, aber der zuständige Reiseveranstalter in einem anderen EU-Land sitzt?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass deutsche Reisebüros genau überprüfen müssen, ob die Insolvenzversicherung des ausländischen Anbieters auch für in Deutschland gebuchte Reisen gilt und die Reisenden somit ausreichend abgesichert sind. Erst dann dürfen sie eine Anzahlung von ihren Kunden verlangen.

Der konkrete Fall:


ein Ehepaar hatte über ein deutsches (Internet-)Reisebüro eine Flusskreuzfahrt bei einem niederländischen Reiseveranstalter gebucht und bezahlt. Dabei wurde dem Ehepaar auch ein als Sicherungsschein bezeichnetes Dokument eines niederländischen Kundengeldabsicherers in Kopie vorgelegt.

Dann aber hatte der Reisveranstalter finanzielle Schwierigkeiten, die Kreuzfahrt wurde abgesagt. Später ging der Veranstalter dann in die Insolvenz. Das bereits bezahlte Geld bekam das Ehepaar von der niederländischen Versicherung nicht zurück. Als Argument wurde von der Versicherung angeführt, dass sie nur für Reisen hafte, die in den Niederlanden angeboten und gebucht worden seien.

Das Ehepaar klagte gegen das deutsche Internet-Reisebüro und der Bundesgerichtshof entschied, dass dieser Internet-Reisevermittler das bereits gezahlte Geld für die abgesagte Reise dem Ehepaar zurück erstatten muss.

Zitat aus der Pressemitteilung des BGH zum Fall:

"Gemäß § 651k Abs. 4 iVm Abs. 5 Satz 2 BGB* hat ein Reisevermittler wie die Beklagte auch hinsichtlich eines im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter das Bestehen einer für den Insolvenzfall greifenden Kundengeldabsicherung nachzuweisen, bevor er den Reisepreis entgegen nimmt.

Der Reisevermittler muss in diesem Fall zwar keinen Sicherungsschein vorlegen, wie er von inländischen Reiseveranstaltern gefordert wird. Gleichwohl muss sich der Nachweis für einen im EU-Ausland ansässigen Reiseveranstalter auf die konkreten Reisenden und die von ihnen gebuchten Reise beziehen. Die Wiedergabe einer dahingehenden Erklärung des Reiseveranstalters reicht dafür nicht aus. Diese Anforderungen hat die Beklagte im Streitfall nicht erfüllt."


Quelle und ganze Pressemitteilung: BGH, Pressemitteilung Nr. 174/2014 vom 25.11.2014

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