Dienstag, 20. Januar 2015

Guthaben aus Energierechnungen sind unverzüglich zu erstatten – überhöhte Abschläge unzulässig

Die Verbraucherentrale Nordrhein-Westfalen macht darauf aufmerksam, dass sich Energieversorger  bei der Höhe der Abschlagszahlungen für die Lieferung von Strom oder Gas am mutmaßlichen Verbrauch des Kunden orientieren müssen.

Zudem sind Guthaben aus Energierechnungen unverzüglich zu erstatten. Quelle und weitere wichtige Details dazu: vz Nordhrein-Westfalen

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