Auf viele Haus- und Wohnungseigentümer kommen in diesem Jahr neue Kosten zu, denn seit Januar gibt es eine Austauschpflicht für Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind.
Es gibt hierbei aber auch Ausnahmen; von der Austauschpflicht ausgenommen sind diejenigen, die seit 1. Februar 2002 im eigenen Ein- oder Zweifamilienhaus wohnen. Gleiches gilt für Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit mehr als 400 Kilowatt Nennleistung sowie für alle Brennwert- und Niedertemperaturkessel.
Wer jetzt ein Haus mit austauschpflichtigem Kessel erwirbt, muss ihn innnerhalb zwei Jahren ersetzen. Für die Überwachung der Vorschriften ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat hier weitere wichtige Infos zum Thema zusammengestellt: Austauschpflicht für Heizkessel
Donnerstag, 5. Februar 2015
Beliebteste Artikel
-
Das europäische Verbraucherschutz-Netzwerk CPC (Consumer Protection Cooperation) hat unter der Leitung des Umweltbundesamtes (UBA) eine verb...
-
Der neue, kostenlose Newsletter "Sicher • Informiert" vom Bürger-Cert (ein Projekt vom Bundesamt für Sicherheit in der Information...
-
Bei einem Verkehrsunfall mit Verletzten kommt es manchmal auf jede Sekunde an. Die Rettungskräfte müssen so schnell wie möglich an den Unfal...
-
Neueste Verbraucherwarnungen und Meldungen: TEDi: Rückruf Kinder-Gartenschuhe "Raupe". Details (PDF 1,9 MB): Klick Rückruf: GU...
-
Die Hager Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG ruft bestimmte Leitungsschutzschalter der Baureihe 10 kA zurück. Das Unternehmen hat fest...
-
Werden Patienten von der stationären Behandlung im Krankenhaus in eine weitergehende medizinische, rehabilitative oder pflegerische Versorgu...