Donnerstag, 5. Februar 2015

Austauschpflicht für alte Heizkessel

Auf viele Haus- und Wohnungseigentümer kommen in diesem Jahr neue Kosten zu, denn seit Januar gibt es eine Austauschpflicht für Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind.

Es gibt hierbei aber auch Ausnahmen; von der Austauschpflicht ausgenommen sind diejenigen, die seit 1. Februar 2002 im eigenen Ein- oder Zweifamilienhaus wohnen. Gleiches gilt für Anlagen in Mehrfamilienhäusern mit mehr als 400 Kilowatt Nennleistung sowie für alle Brennwert- und Niedertemperaturkessel.

Wer jetzt ein Haus mit austauschpflichtigem Kessel erwirbt, muss ihn innnerhalb zwei Jahren ersetzen. Für die Überwachung der Vorschriften ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig.

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat hier weitere wichtige Infos zum Thema zusammengestellt: Austauschpflicht für Heizkessel

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