Für Verbraucher, die sich beim Einkauf fragen, ob das Fleisch an der Bedientheke oder im Kühlregal im Supermarkt wirklich frisch ist oder ob es vorher schon mal gefroren war hat die Verbraucherzentrale Sachsen einige Informationen zusammengestellt:
Bei verpackten Lebensmitteln wie Fleischerzeugnissen ist nur dann der Hinweis "aufgetaut" verpflichtend, wenn durch das Einfrieren und das spätere Auftauen die mögliche Weiterverwendung eingeschränkt ist. Dies kann Sicherheit, Geschmack und äußere Beschaffenheit betreffen.
Bei anderen Erzeugnissen wie zum Beispiel Butter, bei denen das Einfrieren und Auftauen keine derartigen Auswirkungen hat, ist der Hinweis "aufgetaut" nicht notwendig. Dazu kommt, dass sich die Pflicht zur Kennzeichung nur auf das jeweilige Produkt selbst bezieht. Handelt es sich z.B. um aufgetautes Fleisch, das anschließend noch mariniert oder zerkleinert wird, ist die Angabe "aufgetaut" nicht notwendig.
Bei unverpacktem Fleisch, Fleischzubereitungen oder Hackfleisch gilt: diese Lebensmittel dürfen in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand nur verkauft werden, wenn über den vorausgegangenen Gefrierprozess informiert wird. Aber auch hier: keine Informationspflicht bei Weiterverarbeitung der aufgetauten Zutaten.
Bei frischem Geflügelfleisch gibt es mehr Klarheit: egal ob abgepackt oder offen von der Theke - es darf zu keinem Zeitpunkt gefroren gewesen sein. Dies gilt auch für "Zubereitungen aus frischem Geflügelfleisch" wie Putensteaks oder Geflügelspieße.
Beim Fisch wird es etwas komplizierter; denn bestimmte Fischereierzeugnisse müssen zum Schutz vor Parasiten über einen Zeitraum von mindestens 24 Stunden bei einer Temperatur von -20 °C oder darunter eingefroren werden (z. B. Sushi, kalt geräucherte Makrele, Sprotte). Das müssen die Verbraucher jedoch nicht unbedingt erfahren. Andere Fische wie z. B. der aus Asien stammende Pangasius werden aus logistischen - nicht aus gesundheitlichen - Gründen tiefgefroren transportiert und vor dem Verkauf wieder aufgetaut - das hingegen muss gekennzeichnet werden.
Quelle: vz Sachsen
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