Mittwoch, 11. Februar 2015

Landgericht Berlin: Vermietung der Wohnung durch den Mieter über „Airbnb“ an Touristen rechtfertigt die fristlose Kündigung

Vorab zur Erklärung: "Airbnb" ist ein Unternehmen, das via Online-Plattform (www.airbnb.de) privaten Vermietern die Möglichkeit gibt, ihr Zuhause an Menschen zu vermieten, die eine Unterkunft fernab des Pauschaltourismus suchen.

 "Airbnb" ist eine Abkürzung des ursprünglichen Namens "Airbedandbreakfast" ("Luftmatzatze und Frühstück"; angelehnt an die englischsprachige Bezeichnung "Bed and Breakfast" - B&B - wo die Übernachtung samt Frühstück von Privatleuten bereitgestellt wird) Mehr über das Geschäftsmodell auf wiki: airbnb

Das Landgericht Berlin hat in einem Urteil entschieden, dass ein MIeter die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung einholen muss, bevor er  seine Wohnung über das Internetportal “airbnb” an Touristen vermietet.


Hält sich der Mieter trotz erfolgter Abmahnung des Vermieters nicht daran und bietet weiterhin die Wohnung im Internet an, ist die entgeltliche Überlassung des vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig und der Vermieter kann den Vertrag über das Wohnraummietverhältnis mit sofortiger Wirkung beenden (d.H. der Mieter kann fristlos gekündigt werden). Auch wenn im Internet ein Dritter als “Gastgeber” genannt werde.

 Quelle mit weiteren Details: Landgericht Berlin

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