- Klauseln im Mietvertrag zu fälligen Schönheitsreparaturen sind ungültig, wenn die Wohnung unrenoviert an den Mieter übergeben wurde. Denn dann müssen die Mieter nicht nur nur ihre Abnutzungen, sondern auch die ihres Vormieters beseitigen.
- Ziehen Mieter vor der Fälligkeit von Schönheitsreparaturen aus, dürfen sie generell nicht mehr dazu verpflichtet werden, unter Umständen anteilige Renovierungskosten zu übernehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Wohnung bei der Übergabe renoviert war oder nicht.
Und hier ist die Pressemitteilung des BGH mit den juristischen Details dazu: PM Nr. 39/2015