Dienstag, 24. März 2015

Verträge für Glücksspiele: nicht ohne schriftliche Einwilligung

Seit dem Herbst 2013 ist es Anbietern von Gewinnspielen, Lotterien etc. nicht mehr möglich, am Telefon rechtlich gültige Verträge abzuschließen und so hohe Geldbeträge zu schröpfen.

Durch ein neues Gesetz kommen solche Verträge nur noch dann zustande, wenn der Verbraucher im Nachgang zu einem Telefonat einen schriftlichen Vertrag (per Post, E-Mail oder Fax) bekommt und diesen auch schriftlich bestätigt. (Wir berichteten darüber u.a. hier und da)

Leider halten sich nicht alle Anbieter an diese Regelung. Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein berichtet über Verbraucher, die heutzutage immer noch in die Beratungsstellen kommen, weil sie eine Zahlungsaufforderung für Gewinnspiele erhalten haben und versichern, dass nie ein Vertrag übermittelt wurde und sie einen solchen nie schriftlich bestätigt haben.


Wie die Verbraucherzentrale weiter berichtet, wurde genau ein solcher Fall jüngst in der Beratungsstelle Flensburg im Sinne des Verbrauchers geregelt. Nach Einschreiten der Verbraucherzentrale musste der renommierte Anbieter Faber eingestehen, dass nichts Schriftliches zu einem vorherigen Telefonat vorgelegen hat.

Die beste Vorgehensweise bei Anrufen, mit denen versucht wird, den Angerufenen in ein Gespräch bezüglich Gewinnspiele zu verwickeln: einfach auflegen. Kommt dennoch eine Zahlungsaufforderung ohne dass Sie schriftlich einem Vertrag zugestimmt haben, dann können Sie sich z.B. an eine der Beratungsstellen der Verbraucherzentrale wenden.

Hier finden Sie eine Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe: https://www.verbraucherzentrale.de/home

(Bitte beachten Sie, dass nicht alle Angebote der Verbraucherzentrale grundsätzlich kostenlos sind. Ein kurzer Anruf oder eine E-Mail kann dies im Vorfeld abklären)

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