Freitag, 10. April 2015

Ab 01.11.2015: Vermieterbestätigung soll Adressmissbrauch vermeiden

Ab dem 01.November 2015 wird das Melderecht für alle Bundesländer Deutschlands vereinheitlicht. Ab dann gilt das neue Bundesmeldegesetz, das der Deutsche Bundestag am 28. Februar und der Bundesrat am 1. März 2013 beschlossen haben.

Für die Mieter bedeutet dies, dass sie ab dem 1. November wieder eine Einzugsbestätigung ihres Vermieters vorlegen müssen (und beim Auszug eine Auszugsbestätigung). Dies war bereits bis vor 13 Jahren so und wurde dann aber geändert, um Mieter und Vermieter vom Papieraufwand zu entlasten.

Allerdings hat diese Lockerung dazu geführt, dass sich Kriminelle und Terroristen seither sehr einfach mit falschen Adressen bei den Einwohnerämtern anmelden können. Dadurch passiert es immer mal wieder,  dass Polizisten bei Fahndungen in Wohnungen unbescholtener Bürger  eindringen, weil Straftäter deren Wohnsitz bei der Behörde als Scheinadresse angegeben haben.


Dazu kommen auch "nicht-kriminelle" Eltern, die eine Scheinadressen nutzen, um ihre Kinder in einer Wunschschule unterzubringen; denn für Schulen ist die Nähe des Wohnorts ein wesentliches Kriterium bei der Platzvergabe.

Die Vermieter sind daher ab dem 01. November 2015 gesetzlich dazu verpflichtet, ihren Mietern eine Wohnsitzbestätigung auszustellen. Diese muss der  Mieter dann innerhalb 2 Wochen beim Einwohnermeldeamt vorlegen, wenn er sich dort anmeldet.

Auszug aus dem "Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)": 

§ 19

Mitwirkung des Wohnungsgebers 

(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person anoder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
 1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers, 
2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum, 
3. Anschrift der Wohnung sowie 4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.

Weitere Infos zur Änderung des Melderechts: Bundesministerium des Inneren

Die dazugehörigen Gesetztestexte mit den Details kann man direkt hier herunterladen

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