Donnerstag, 16. April 2015

Mieter muss Handwerker in die Wohnung lassen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass ein Vermieter seinem Mieter grundsätzlich fristlos kündigen kann, wenn dieser sich weigert, Zugang zu gemieteten Räumen gewähren - wenn es etwa um Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahme geht.

Der konkrete Fall: eine Vermieterin stellte an ihrem Dachboden im Jahr 2010 einen Befall mit   Hausschwamm fest. Dieser Dachstuhl befindet sich an einer vermieteten Wohnung. Die Mieter dieser Wohnung zogen deshalb im November 2010 in ein Hotel, um der Vermieterin den Zugang für die Notmaßnahmen zu ermöglichen und nach Beendigung der Notmaßnahme erhielten sie die Wohnung wieder zurück.



Für erneute Durchführungen weiterer Maßnahmen zur Schwammbeseitigung wollten die Mieter dann zunächst keinen Zutritt in die Wohnung mehr gewähren. Am 30. Juni 2011 kündigte die Vermieterin deshalb das Mietverhältnis fristlos. Offenbar blieben die Mieter dann trotzdem in der Wohnung, da der Vermieterin am 4. Oktober 2011 der Wohnungszutritt gewährt werden musste. Dafür hatte sie vom Amtsgericht am 1. August 2011 eine einstweilige Verfügung auf Zutritt zu der Wohnung erhalten, diese einstweilige Verfügung wurde durch Urteil vom 29. September 2011 aufrechterhalten.

Am 21. November 2011 wiederholte die Klägerin die fristlose Kündigung und stützte sie auch darauf, dass die Beklagten im November 2011 den Zugang zu einem zu ihrer Wohnung gehörenden Kellerraum zwecks Durchführung von Installationsarbeiten verweigert hätten. 

Der Fall ging bis zum BGH, und der stellte nun klar, dass Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen für die Erhaltung des Mietobjekts und seines wirtschaftlichen Werts von wesentlicher Bedeutung sein können, so dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Vermieters an der alsbaldigen Durchführung derartiger Maßnahmen bestehen kann.

Dazu:

 § 543 Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. […]

 § 554 BGB aF Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind. […] 

Urteil vom 15. April 2015 – VIII ZR 281/13 





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