Montag, 13. April 2015

Rechtsmissbräuchlich herbeigeführte Verjährung verhindert nicht die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit

Das Oberlandesgericht Hamm hat am 27.01.2015 rechtskräftig beschlossen, dass eine Betroffene, die wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verfolgt wird, sich nicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung berufen kann, wenn die Verjährung rechtsmissbräuchlich herbeigeführt wurde.

Der Fall: eine Frau fuhr mit ihrem BMW mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h auf einer Straße, für die nur 70 km/h als Höchstgeschwinigkeit zugelassen ist. Sie fuhr demnach 42 km/h zu schnell. Für diese Ordnungswidrigkeit schickte ihr die zuständige Behörde einen Anhörungsbogen, der die Frau persönlich erst einmal nicht erreichte.


Denn der Brief ging an die Adresse ihrer Eltern, da sie zur dieser Zeit noch bei denen gemeldet war - obwohl sie bereits seit 3 Jahren an einem anderen Ort wohnte. Einen Monat später meldete sich aufgrund des Anhörungsschreibens ein Verteidiger der Betroffenen zu den Akten. Wiederum einen Monat später erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid, der der Betroffenen unter der Anschrift ihrer Eltern im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde. Eine Abschrift des Bußgeldbescheides erhielt ihr Verteidiger, der noch im selben Monat Einspruch einlegte.

Durch dieses ganze Hin- und Her verzögerte sich das Verfahren entsprechend; die Betroffene wandte im Verlauf dieses Verfahrens eine Verfolgungsverjährung ein, weil ihr der Bußgeldbescheid nicht vor Ablauf der nach der Anhörung beginnenden dreimonatigen Verjährungsfrist ordnungsgemäß zugestellt worden sei.

Diese Rechtsbeschwerde blieb erfolglos. Die Betroffene hatte sich nicht, wie gesetzlich vorgeschrieben, fristgerecht nach dem Umzug umgemeldet; schon das ist ein ordnungswidriges Verhalten. Die Betroffene habe es  zudem bewusst unterlassen, der Bußgeldbehörde ihren tatsächlichen Wohnsitz zu offenbaren. Sie habe auf diese Weise eine wirksame Zustellung des Bußgeldbescheides verhindern wollen, damit Verfolgungsverjährung eintreten könne.

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene - unter Berücksichtigung einschlägiger Vorbelastungen - wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 280 Euro und einem einmonatigen Fahrverbot.

Quelle: Pressemitteilung OLG Hamm vom 09.04.2015

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