Das Finanzgerichts Köln hat in seinem Urteil vom 04.03.2015 (14 K 188/13) entschieden, dass der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung der Umsatz- und Einkommensteuer unterliegt.
Der Fall zum Urteil: Ein Mann lebte im Wesentlichen vom eBay-Verkauf von Bierdeckeln und Bieretiketten aus der privaten Sammlung seines Vaters, die er geerbt hatte. Diese Sammlung umfasste etwa 320.000 Einzelteile und wurde von dem Mann durch Zukäufe fortgeführt. Er verkaufte allerdings nur die doppelt vorhandenen Exemplare.
Pro Jahr brachte dieser Verkauf eBay-Umsätze zwischen 18.000 und 66.000 Euro. Das Finanzamt schätzte den erzielten Gewinn des Verkäufers mit 20% des Umsatzes und setzte gleichzeitig Umsatzsteuer fest.
Der Mann klagte dagegen, weil er aus seiner Sicht kein Händler sei, der an- und verkaufe. Er versteigere lediglich privat gesammelte Vermögensgegenstände. Doch selbst wenn man ihn als Gewerbetreibender ansehen würde, dann entstehe durch den Verkauf kein Gewinn, da Einlage- und Verkaufswert identisch seien.
Das sah das Finanzgericht Köln anders; es stufte den Bierdeckel- und Bieretiketten-Verkäufer aufgrund seiner intensiven und langjährigen Verkaufsaktivitäten als Unternehmer und Gewerbetreibenden ein.
Das Finanzgericht begründetet seine Entscheidung wie folgt:
Der Fall sei nicht mit dem Verkauf einer privaten Sammlung "en bloc" vergleichbar, die der Bundesfinanzhof (BFH) als umsatzsteuerfrei eingestuft habe. Auch handele es sich um gewerbliche Einkünfte des Klägers, weil er über viele Jahre für den Verkauf bestimmte Artikel entgeltlich und unentgeltlich erworben habe. Schließlich sei auch die Gewinnschätzung mit 20% des Umsatzes nicht zu beanstanden. Die Wertsteigerung der doppelten Exemplare sei im Betriebsvermögen erfolgt, da diese von Anfang an zum Verkauf bestimmt gewesen seien. Der Kläger habe diese folglich mit der Aufnahme der Verkaufstätigkeit in seinen Gewerbebetrieb eingelegt. Quelle: Pressemitteilung vom Finanzgericht Köln, 30. Apil 2015
Das vollständige Urteil mit weiteren Details gibt es hier: 14 K 188/13
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