Mittwoch, 10. Juni 2015

Poststreik: keine Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Zustellung

Die Gewerkschaft ver.di hat die Postbediensteten zu einem unbefristeten Streik aufgerufen. Die Folgen für Verbraucher: Briefe und Pakete kommen später an. Zwar soll es sich nur um eine Verzögerung bei den Zustellungen von 1 - 2 Werktagen handeln; aber selbst bei dieser relativ knappen Zeitspanne können unter Umständen wichtige Fristen (zum Beispiel für die Kündigung eines Zeitschriftenabonnements oder eines Mobilfunkvertrags) verpasst werden.

Hier gibt es wichtige Infos und Tipps von der Verbraucherzentrale Baden-Württembert zum Post-Streik:

Das Risiko, dass Brief oder Paket rechtzeitig ankommen, trägt der Versender. Trifft also das Kündigungsschreiben streikbedingt erst nach Ablauf der Kündigungsfrist beim Empfänger ein, verlängert sich der Vertrag um die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit. Für den finanziellen Mehraufwand kann der Kunde gegenüber der Deutschen Post keine Schadenersatzansprüche stellen.

Betroffene, die wegen des Poststreiks Gefahr laufen, den Kündigungstermin zu verpassen, sollten auf andere Versender ausweichen. Sofern die Kündigung keiner Originalunterschrift bedarf (keine "Schriftformerfordernis"), sollte sie per Fax mit Übermittlungsprotokoll versandt werden. Solch ein Fax hat vor Gericht als Zugangsbeweis bestand. Eine Zustellung per E-Mail empfiehlt sich nicht, weil nicht jedes Gericht E-Mails, auch bei Lese- und Zugangsbestätigung, als Beweis anerkennt. Die Bestätigung beweise nur die Übermittlung des Datensatzes als solche, nicht auch ob der genaue Inhalt wahrnehmbar zugestellt wurde.

Obwohl die Deutsche Post beim Expressversand ein konkretes Laufzeitversprechen gibt, gilt für diese Versandform Ähnliches. Das Unternehmen hat Streiks als Haftungsgrund in seinen AGB ausgeschlossen. Auf seiner Internetseite kündigt es allerdings an, dass Expressbriefe nicht vom Streik betroffen seien.

Auch in Bezug auf Paketzustellungen hat die Deutsche Post AG Streiks als Haftungsrisiko ausgeschlossen. Wartet der Kunde beispielsweise auf verderbliche Ware (Lebensmittel, Pflanzen etc.) und "vergammeln" die Waren streikbedingt, hat er keinen Anspruch auf Entschädigung.

Schwacher Trost: Geht ein Paket verloren, muss der Kunde die Ware nicht bezahlen. Das Verlustrisiko trägt der Verkäufer - wenn er Unternehmer ist.

Tipp:

Wer Waren online bestellt, kann sie in Ruhe zu Hause prüfen. Vierzehn Tage haben Verbraucher in der Regel Zeit, bevor sie den Widerruf erklären und die Produkte zurückschicken müssen. Bei dieser Frist reicht es, wenn der Brief und die Waren innerhalb des genannten Zeitraums abgesandt wurden. Kommt das Paket aufgrund des Streiks verspätet beim Verkäufer an, hat der Kunde die Frist trotzdem eingehalten. Der Verbraucher sollte aber die Nachweise für die Absendung sichern und den Einlieferungsbeleg aufheben.

Informationen zu den Auswirkungen des Streiks finden Sie auf den Internetseiten der Deutschen Post AG.

Quelle: vz Baden-Württemberg

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