Freitag, 10. Juli 2015

EU-Kommission beschließt: keine Änderungen bei der Panoramafreiheit

Unter Panoramafreiheit versteht man das Recht, Abbildungen und Fotografien von Werken (z.B. Architektur, Gemälde etc) im öffentlichen Raum, die auch unter Urheberrecht stehen könnten, anzufertigen und zu veröffentlichen.

In den letzten Tagen gab es einige Aufregung im Internet: es ging darum, ob die Panoramafreiheit im Zuge der Modernisierung des EU-Urheberrechts gesetzlich eingeschränkt werden soll. D.h. man hätte bei den Urhebern oder anderen Bevollmächtigten der jeweiligen Werke erst um Erlaubnis fragen müssen, ob davon entsprechende Abbildungen / Fotos veröffentlicht werden dürfen.

Man kann sich vorstellen, was das im Internet bedeutet hätte: Fotos auf privaten Accounts wie z.B Facebook oder Twitter, auf denen sich die Accountnutzer mit einem interessanten EU-Bauwerk (z.B. Eiffelturm, das Atomium in Brüssel etc) oder einem berühmten Gemälde im Hintergrund verewigt haben, hätten bis zur Erlaubnis erst mal gelöscht werden müssen.

Auch viele andere Internetseiten, Blogs, Reiseportale usw. sowie Wikipedia  hätten wohl massiv ihren Bildbestand löschen müssen. Das wäre nicht nur im Internet eine Katastrophe gewesen - entsprechende Regelungen hätten  z.B. auch Zeitungs- und Buchverlage große Probleme beschert.


Nun aber die Entwarnung: Die EU-Parlamentarier haben beschlossen, "die bestehende Situation beizubehalten, indem sie den Vorschlag im Entschließungsentwurf abgelehnt haben, dass die gewerbliche Nutzung* solcher Abbildungen immer an die vorherige Einwilligung der Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten geknüpft sein sollte. Das gegenwärtig geltende EU-Urheberrecht überlässt es den Mitgliedstaaten, eine Klausel zur "Panoramafreiheit" in die nationalen Bestimmungen aufzunehmen."

Quelle und weitere Infos zur Urheberrechtsreform: EU-Parlament

*Die Red. zur gewerblichen Nutzung: das ist eine umstrittene Sache - selbst, wenn die Leute durch die Veröffentlichung von entsprechenden Fotos / Abbildungen kein Geld daran verdienen: es reicht im Streitfalle mit hoher Wahrscheinlichkeit schon, wenn die Plattform an sich Werbung verbreitet oder sonstige kommerzielle Interessen verfolgt.

Dazu muss aber noch erwähnt werden, dass beim Herumfotografieren oder sonstigen Abbildungen trotzdem weder das Eigentumsrecht, das Hausrecht, Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes oder staatliche Sicherheitserwägungen (etwa bei militärischen Anlagen) oder andere Rechte und Bestimmungen der jeweiligen Nationen und Länder verletzt werden dürfen.

Entscheidet sich z.B. ein Museum dazu, dass dort nicht fotografiert werden darf, müssen sich die Besucher daran halten - da das Museum das Hausrecht hat und selbst solche Entscheidungen treffen kann. Gleiches gilt für Online-Plattformen: entscheiden sich die Betreiber z.B dazu, keine Nacktfotos von Usern zu veröffentlichen, so ist dies ihr Recht.

Und was in Deutschland allgemein erlaubt ist, muss nicht auch in anderen Nationen / Ländern erlaubt sein. Da gilt dann quasi das "Hausrecht" der jeweiligen Nation oder des Landes!

Auch können Museen und andere öffentliche Räume z.B. zwar das Fotografieren erlauben, aber so genannte "Selfie-Stangen" verbieten. Siehe dazu diese Artikel: Spiegel - Sicherheitsrisiko: US-Museen verbieten Selfie-Stangen und n-tv - Zu gefährlich für Angestellte: Disneyland verbietet Selfie-Stick.

Beliebteste Artikel