Dienstag, 1. September 2015

Aufwendungen für Arzneimittel bei Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastung

Menschen mit chronischen Erkrankungen haben aufgrund der deswegen nötigen Diätverpflegung meist höhere Ausgaben als gesunde Menschen. Der Bundesfinanzhof hat in einem Urteil klargestellt, dass unter gewissen Voraussetzungen die Aufwendungen für Vitamine und andere Mikronährstoffe, die wegen einer chronischen Erkrankung von Ärzten verordnet werden, diese auch als sogenannte außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend gemacht werden können.

Und zwar geht es bei der Entscheidung, ob die Aufwendungen beim Finanzamt als solche anerkannt werden darum, ob es sich bei den Präparaten um Nahrungsergänzungsmittel i.S. des § 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung und damit um Lebensmittel oder ob es sich um Arzneimittel i.S. des § 2 AMG handelt.


Denn vom Abzugsverbot nach § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG werden nur Aufwendungen für Diätlebensmittel, nicht aber Arzneimittel i.S. des § 2 AMG erfasst. Dies gelte auch dann, wenn die Arzneimittel im Rahmen einer Diät eingenommen würden. Aufwendungen hierfür sind als Krankheitskosten nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn die Einnahme der Medikamente einer Krankheit geschuldet und die Medikation durch ärztliche Verordnung nachgewiesen sei.

Quelle und Beschreibung des Falles zu diesem Urteil: Pressemitteilung  Bundesfinanzhof vom 22. Juli 2015

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