Die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein informiert darüber, dass Asylbewerberinnen und Asylbewerber keinen Rundfunkbeitrag zahlen müssen. Denn Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, steht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag zu.
Um sicherzustellen, dass Asylbewerberinnen und Asylbewerber erst gar nicht angeschrieben werden, sei der Beitragsservice allerdings auf die aktive Unterstützung der Städte und Kommunen angewiesen, die für die Unterbringung der Asylbewerberinnen und Asylbewerber zuständig sind. Denn nur anhand der Meldedaten kann der Beitragsservice nicht wissen, welcher Personengruppe der Antrag zuzuordnen ist.
Der Grund dafür, warum der Betragsservice automatisch Anschreiben verschickt, sei demnach das Verfahren zur Ersterfassung von beitragspflichtigen Wohnungen. Die Meldedaten der Asylbewerberinnen und Asylbewerber werden - sofern der zuständigen Sozialbehörde melderechtlich erfasst - wie die von allen anderen Bürgerinnen und Bürgern auch an den Beitragsservice übermittelt. Der Beitragsservice schreibe somit alle Personen an, die keiner angemeldeten Wohnung zugeordnet werden können und bittet um Klärung der Beitragspflicht.
Die Verbraucherzentrale rät: Bekommen die Asylbewerberinnen und Asylbewerber ein Anschreiben des Beitragsservice, sollten die Betreuer zeitnah reagieren und den Beitragsservice über den Asylbewerberstatus informieren.
Quelle: vz Schleswig-Holstein
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