Donnerstag, 8. Oktober 2015

Werbung für Produkte des grauen Kapitalmarkts

Die Verbraucherzentrale Hessen weist darauf hin, dass mit dem Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetz am 10. Juli 2015 das bestehende Vermögensanlagegesetz verschärft wurde. Dies geschah, um Kleinanleger besser vor Fehlinvestitionen am Grauen Kapitalmarkt zu schützen.

So müsse u.a. die Werbung von bestimmten Vermögensanlagen mit einem Warnhinweis versehen werden: Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.

Laut der Verbraucherzentrale zeige eine Stichprobe aber, dass bislang in der Werbung für Produkte des Grauen Kapitalmarkts ein solcher Risikohinweis kaum vorhanden ist. In den wenigen Fällen, in denen die Warnung zu finden ist, ließe jedoch die vorgeschriebene Deutlichkeit zu wünschen übrig. Grund für das Fehlen der Hinweise  seien die teils komplizierten und langen Übergangsfristen für die Unternehmen:


  • Für Anlageformen, die nun erstmals dem Vermögensanlagegesetz unterliegen – zum Beispiel Nachrangdarlehen –, die aber bereits vor dessen Inkrafttreten öffentlich angeboten wurden, gilt das Gesetz in der verschärften Form erst ab dem 1. Januar 2016.
  • Produkte, die auch schon zuvor dem Vermögensanlagengesetz unterlagen – zum Beispiel Beteiligungen – müssen Anbieter die neuen Regeln erst ein Jahr nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes, also ab dem 1. Juli 2016 einhalten.
Die Verbraucherzentrale Hessen wird nach eigenen Angaben Im Rahmen des Projekts Marktwächter Finanzen den Grauen Kapitalmarkt intensiv beobachten und dabei ein Auge darauf haben, dass die Verbraucher korrekt informiert und die neuen Spielregeln eingehalten werden.

Quelle: vz Hessen

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