Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass ein Vermieter die Miete in Städten und Gemeinden mit Wohnungsmangel um maximal 15% erhöhen darf. Diese Mieterhöhung darf bei laufenden Verträgen alle drei Jahre erhoben werden. Grundsätzlich ist die Kappungsgrenze 20% - darf aber mit einer auf fünf Jahre befristeten Verordnung auf 15 Prozent abgesenkt werden.
Der Fall zum Urteil:
geklagt hatte ein Vermieter in Berlin, der von seinem Mieter eine Mieterhöhung von 20% kassieren wollte. In Berlin gilt jedoch die Kappungsgrenze von 15%. Der Kläger hielt die Berliner Kappungsgrenzen-Verordnung insbesondere deswegen für unwirksam, weil diese die Kappungsgrenze für das gesamte Stadtgebiet Berlins gilt, obwohl nicht in allen Stadtteilen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet sei.
Der Mieter wollte allerdings nur eine Mieterhöhung von 15% akzeptieren; und so segelte der Fall durch die Instanzen ganz nach oben zum BGH, der mit diesem Urteil dem Mieter recht gab. Der Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Quellen mit weiteren Details:
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