Montag, 28. Dezember 2015

Finger weg von illegalen Feuerwerkskörpern!

Feuerwerkskörper, Kracher und Böller gehören an Silvester einfach dazu - wer den Jahreswechsel unbeschwert und sorgenfrei genießen will, sollte jedoch Folgendes beachten:

In Deutschland müssen alle im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper offiziell zugelassen und mit einer entsprechenden Kennzeichnung (Registriernummer und CE-Kennzeichnung oder BAM-Zulassungszeichen) versehen sein. Fehlt diese Kennzeichnung oder ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar!

Für die legale Einfuhr von Feuerwerkskörper gilt:

  • Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten stets an der Zollstelle anzumelden.
  • Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren eingeführt werden.
  • Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (z.B. Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden. Hiervon ausgenommen sind unter anderem so genannte "celebration cracker".
  • Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorien 3 und 4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.
Dagegen ist die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In diesen Fällen wird stets ein Strafverfahren eingeleitet. Die eingeführten, nicht zugelassenen Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt.

Neben den zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen könnte beim Abbrennen des Feuerwerks auch noch Gefahr für Leib und Leben bestehen.

Bei Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben steht dann einem bunten und erlebnisreichen Jahreswechsel nichts mehr entgegen.

Quelle: Zoll onlline

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