Montag, 9. Mai 2016

Tipp zu Gefälligkeiten: Wenn der Nachbar die Wohnung hütet

Wer auf Reisen geht, braucht oft einen hilfsbereiten Menschen, der die Blumen gießt, das Haustier füttert, die Mülltonnen rausstellt etc. Doch wer haftet, wenn z.B. der Nachbar diese Aufgaben übernimmt, ihm dabei ein Missgeschick passiert und etwas beschädigt wird ?

Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz erklärt; dass dies rechtlich ganz schön kompliziert werden kann:


"Nach einem kürzlich gefällten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (9 U 26/15) ist der Hilfsbereite bei eventuellen Schäden unbegrenzt haftbar", darauf weist Michael Wortberg, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, hin.

Diese Sichtweise ist bei den Haftpflichtversicherern aber nicht unumstritten. Sie lehnen mitunter den Ersatz des Schadens ab und lassen es auf einen Rechtsstreit ankommen. Das zuvor harmonische Nachbarschaftsverhältnis hat dann ggf. mit einem Schlag einen dicken Riss und ist vielleicht überhaupt nicht mehr zu kitten.

Tipp der Verbraucherzentrale:

Reisender und Nachbar sollten sich bereits im Vorhinein mit einer schriftlichen Vereinbarung über eine nachbarschaftliche Gefälligkeit absichern. So wird eine Haftung des Aufpassers bei eventuellen Schäden ausgeschlossen und das gute nachbarschaftliche Verhältnis abgesichert. Eine Vorlage für eine Vereinbarung bietet die Verbraucherzentrale unter (DOCX Datei, 16,2 KB) verbraucherzentrale-rlp.de/media240588A an. Die Vorlage kann auch direkt in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale abgeholt werden.

Quelle: vz Rheinland-Pfalz

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