Donnerstag, 7. September 2017

Verbraucher müssen für Möbellieferung nicht doppelt zahlen

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg macht darauf aufmerksam, dass bei Möbellieferungen, für die im Vorfeld schon ein Preis für die Lieferung in die Wohnung ausgemacht wurde, im Endeffekt nicht auch noch doppelt für diese Lieferung abgerechnet werden darf. (Dazu gibt es ein Urteil Landgericht Lübeck → Az: 8 HKO 55/16)

Die Verbraucherzentrale schildert den Fall zum Urteil:  

Bei einem Onlinehändler bestellten Verbraucher einen elektrischen Pflegesessel. Da das Möbelstück recht schwer und sperrig war, wurde zusätzlich zum Sperrgutversand noch die Lieferung in die Wohnung vereinbart, für einen Aufpreis von 60 Euro. 

Kurz vor der Lieferung stellte sich heraus, dass die Spedition – anders als vertraglich mit dem Händler vereinbart – den Sessel lediglich bis zur Bordsteinkante liefern würde. Da der Onlinehändler nicht erreichbar war und auf keine Kontaktaufnahme antwortete, blieb den Verbrauchern nichts Anderes übrig, als den Spediteur am Tag der Anlieferung gesondert mit der Lieferung in die Wohnung zu beauftragen, auf eigene Kosten.

 Die Überraschung folgte mit der Rechnung und der Zahlungsaufforderung des Onlinehändlers. "Obwohl der Händler den Sessel nicht in die Wohnung geliefert hatte, sollten die Verbraucher die vereinbarten 60 Euro zahlen", sagt Dunja Richter-Britsch von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Das ist nicht zulässig. "Ein Händler darf nur die Leistung abrechnen, die er tatsächlich auch erbracht hat", weiß die Juristin, "dass Verbraucher für die Lieferung nun doppelt zahlen sollen, ist vollkommen willkürlich und irreführend."

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