Damit die Sicherheit im Luftraum trotz Drohnen gewahrt bleibt, wurden im April 2017 folgende Regelungen gültig, die ab dem 01.Oktober 2017 durch einen "Drohnenführerschein" und einer Drohnen-Kennzeichnungspflicht ergänzt wurden:
Seit April 2017:
Betriebsverbot, z.B.
- über Wohngrundstücken ab 0,25 kg oder wenn das Gerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen kann
- in Flughöhen über 100 Metern (Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen oder wenn der Steuerer über einen Kenntnisnachweis verfügt - sofern es sich nicht um einen Multicopter handelt)
- in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen
- in An- und Abflugbereichen von Flughäfen Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen
- ab 5 kg und Betrieb bei Nacht. Die Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.
Seit dem 1. Oktober 2017 gilt:
Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg, z.B. durch Plaketten oder Aluminiumaufkleber aus Fach-, Schreibwarenhandel oder Internet. Sie muss Name und Anschrift enthalten. Sie muss dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden sein.
Kenntnisnachweis ab 2 kg, durch
- gültige Pilotenlizenz oder
- Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre, oder
- Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.