Mittwoch, 4. Oktober 2017

Drohnen: die neuen Regelungen

Drohnen werden mittlerweile nicht nur gewerblich genutzt - auch Hobbypiloten haben die ferngesteuerten Flugobjekte für sich entdeckt. Allerdings: je mehr Drohnen aufsteigen, desto größer wird die Gefahr von Kollisionen, Abstürzen oder Unfällen.

Damit die Sicherheit im Luftraum trotz Drohnen gewahrt bleibt, wurden im April 2017 folgende Regelungen gültig, die ab dem 01.Oktober 2017 durch einen "Drohnenführerschein" und einer Drohnen-Kennzeichnungspflicht ergänzt wurden:

Seit April 2017:

Betriebsverbot, z.B.
  • über Wohngrundstücken ab 0,25 kg oder wenn das Gerät optische, akustische oder Funksignale übertragen oder aufzeichnen kann
  • in Flughöhen über 100 Metern (Verbot gilt nicht auf Modellfluggeländen oder wenn der Steuerer über einen Kenntnisnachweis verfügt - sofern es sich nicht um einen Multicopter handelt)
  • in und über sensiblen Bereichen, z.B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Menschenansammlungen
  • in An- und Abflugbereichen von Flughäfen Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen 
Erlaubnispflicht
  • ab 5 kg und Betrieb bei Nacht. Die Erlaubnis wird von den Landesluftfahrtbehörden erteilt.

Seit dem 1. Oktober 2017 gilt: 

 Kennzeichnungspflicht ab 0,25 kg, z.B. durch Plaketten oder Aluminiumaufkleber aus Fach-, Schreibwarenhandel oder Internet. Sie muss Name und Anschrift enthalten. Sie muss dauerhaft, feuerfest und fest mit dem Gerät verbunden sein.

Kenntnisnachweis ab 2 kg, durch
  1. gültige Pilotenlizenz oder
  2. Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle (auch online möglich), Mindestalter: 16 Jahre, oder
  3. Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein (gilt nur für Flugmodelle), Mindestalter 14 Jahre.
Die unter 2. und 3. genannten Bescheinigungen gelten für 5 Jahre.

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