Mittwoch, 27. Dezember 2017

Warnung vor illegalen Feuerwerkskörpern

Für viele Menschen gehören Böller und Raketen zum Jahreswechsel. Damit der Spaß an Silvester unbeschwert und sorgenfrei genossen werden kann, rät der Zoll Folgendes:

In Deutschland müssen alle im Handel erhältlichen Feuerwerkskörper offiziell zugelassen und mit einer entsprechenden Kennzeichnung (CE-Kennzeichen) versehen sein. Fehlt diese Kennzeichnung oder ist sie gefälscht, ist die Einfuhr der Feuerwerkskörper verboten und strafbar!

Für die legale Einfuhr von Feuerwerkskörper gilt:

  • Feuerwerkskörper sind bei der Einfuhr aus Nicht-EU-Staaten stets an der Zollstelle anzumelden.
  • Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen ganzjährig von Personen über 12 Jahren eingeführt werden.
  • Zugelassene Feuerwerkskörper der Kategorie F2 (z.B. Silvesterfeuerwerk) dürfen grundsätzlich ganzjährig von Personen über 18 Jahren eingeführt werden.
    Hiervon ausgenommen sind unter anderem sogenannte Celebration Cracker, Blitzknallsätze (Flashbanger) oder Raketen mit mehr als 20 Gramm Netto-Explosivstoffmasse. Für diese ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.
  • Für die Einfuhr von Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 ist immer eine besondere Erlaubnis erforderlich.

Dagegen ist die Einfuhr von nicht zugelassenen Feuerwerkskörpern nach den Vorschriften des Sprengstoffgesetzes verboten und strafbar. In diesen Fällen wird stets ein Strafverfahren eingeleitet. Die eingeführten, nicht zugelassenen Feuerwerkskörper werden beschlagnahmt. Reisefreimengen werden hierbei nicht gewährt.

Neben den zu erwartenden strafrechtlichen Konsequenzen kann beim Abbrennen des Feuerwerks auch Gefahr für Leib und Leben bestehen.

Weitere Infos:

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