Pressemitteilung Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 6/2012 vom 16.03.2012:
Benötigt ein in der sozialen Pflegeversicherung Versicherter bei
Arztbesuchen Hilfe durch eine Begleitperson für den Weg vom Fahrzeug zur
Arztpraxis, kann auch die für die Fahrt zur Praxis benötigte Zeit bei
der Feststellung des Pflegebedarfs und der Eingruppierung in die
Pflegestufe zu berücksichtigen sein. Dies entschied das
Landessozialgericht in einem heute veröffentlichten Urteil.
Die Klägerin bedurfte aufgrund ihrer Erkrankungen wegen einer
bestehenden Sturzgefahr der pflegerischen Hilfe ihres Ehemannes, um von
dem Fahrzeug zur Arztpraxis zu kommen. Auch wenn sie während der Fahrt
zur Praxis keiner Betreuung bedurfte, war diese Zeit als Pflegezeit zu
berücksichtigen, bei der ihr Ehemann Fahrer des Transportfahrzeugs war.
Einer Aufteilung der Zeiten steht entgegen, dass für die Begleitung vom
Fahrzeug zur Praxis regelmäßig nur der Fahrer zur Verfügung steht.
Damit
ist in diesen Fällen wie bei Wartezeiten beim Arztbesuch, bei denen
ebenfalls kein tatsächlicher Betreuungsaufwand besteht und für die das
bereits höchstrichterlich entschieden ist (Bundessozialgericht, Urteil
vom 06.08.1998 - B 3 P 17/97 R), ein Pflegebedarf anzunehmen. Die
Klägerin musste durch die beklagte Pflegekasse in die Pflegestufe I
eingestuft werden.
Urteil vom 02.02.2012, Aktenzeichen: L 5 P 29/11