Hmm; wer als Raucher mit Hilfe von "E-Zigaretten" (siehe Erklärung: wikipedia ) versucht, vom "echten" Glimmstengel loszukommen (und/oder damit seine Mitmenschen vom Passivrauchen verschonen möchte), dem wird wohl der Gang zur Apotheke nicht erspart bleiben:
Pressemitteilung Deutscher Bundestag:
"Berlin: (hib/MPI) Nach Auffassung der Bundesregierung unterliegen die
für den Betrieb von E-Zigaretten bestimmten Nikotin-Tanks oder –liquids
dem Arzneimittelgesetz. In ihrer Antwort (17/8772) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/8652)
verweist die Regierung in diesem Zusammenhang auf die pharmakologische
Wirkung des Stoffes Nikotin. Weiter schreibt die Regierung, nach
„überwiegender Auffassung handelt es sich bei diesen Nikotinprodukten
nicht um Tabakerzeugnisse“. Deshalb finde die im Arzneimittelgesetz
vorgesehene Ausnahme für Tabakerzeugnisse „keine Anwendung“.
Die
Regierung erläutert, dass nach ihrer Auffassung „das Inverkehrbringen
von Nikotin-Depots, -Tanks oder -Liquids zur Verwendung in E-Zigaretten
ohne arzneimittelrechtliche Zulassung gegen das Arzneimittelgesetz“
verstoße. Für den bloßen Gebrauch von nikotinhaltigen E-Zigaretten gelte
dies nicht. Allerdings sei „nach Maßgabe des
Bundesnichtraucherschutzgesetzes das Rauchen auch mit E-Zigaretten
verboten“ in Bundeseinrichtungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und
Bahnhöfen. In den Ländern könnten auf Grund der jeweiligen
Nichtraucherschutzgesetze weitere Einschränkungen bestehen.
E-Zigaretten
sind laut Bundesregierung Produkte, bei denen eine verdampfte
Flüssigkeit („Liquid“) inhaliert wird. Der inhalierte Dampf solle dem
Tabakrauch als ähnlich empfunden werden. Im Gegensatz zu herkömmlichen
Zigaretten finde keine Verbrennung statt, heißt es in der Antwort
weiter. Die Flüssigkeit könne Nikotin, Aromastoffe, Ethanol, Glyzerin
und/oder andere Feuchthaltemittel wie Propylenglykol enthalten. Die
Regierung schreibt, es gebe „Hinweise darauf, das beim Verdampfen der
Liquids krebserregende Substanzen (zum Beispiel Formaldehyd, Acetaldehyd
und Acrolein) entstehen, deren Konzentrationen bei Untersuchungen des
eingeatmeten Dampfes oberhalb der zulässigen Innenraumgrenzwerte lagen“.
Die
Regierung schreibt weiter, der Zigarettenkörper der E-Zigaretten (ohne
Nikotinlösung) sei mit Ladegerät und Vernebler dann „als Medizinprodukt
einzustufen, wenn er vom Hersteller dazu bestimmt ist, eine als
Arzneimittel eingestufte Nikotinlösung zu verabreichen“. Sei das
Nikotin-Depot fest mit der E-Zigarette verbunden und nicht zur
Wiederverwendung bestimmt, „ist die E-Zigarette als Arzneimittel und
nicht als Medizinprodukt einzustufen“, heißt es in der Antwort weiter."
Pressemitteilung Deutscher Bundestag, hib Nr. 131, vom 14. März 2012