Großeltern haben keinen Anspruch auf Kinderzuschlag nach § 6a
Bundeskindergeldgesetz, auch wenn ihnen die Vormundschaft für ihre
Enkelkinder übertragen wurde. Das Gesetz sieht den Zuschlag nur vor für
Kinder, die mit dem Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft
im Sinne des SGB II leben, was bei den Großeltern nicht der Fall ist.
Diese können daher zwar Kindergeld für ihre Enkelkinder beziehen, nicht
aber den Kinderzuschlag. Das entschied das Landessozialgericht in einem
heute veröffentlichten Urteil, nachdem das Sozialgericht Koblenz noch
von einem Anspruch ausgegangen war.
Den Klägern wurde, nachdem das Amtsgericht ein Ruhen der elterlichen
Sorge ihrer Tochter festgestellt hatte, die Vormundschaft für die drei
Enkelkinder übertragen. Für die Enkelkinder gewährt die zuständige
Verbandsgemeinde Sozialhilfeleistungen. Die Kläger beantragten die
Gewährung des Kinderzuschlags, um damit den Bezug von Leistungen nach
dem SGB II zu vermeiden.
Das Landessozialgericht hat auf die Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts Bezug genommen, wonach Großeltern mit ihren
Enkelkindern aufgrund der Regelungen im SGB II keine Bedarfsgemeinschaft
bilden. Dies gilt auch für den Fall, dass die Großeltern zum Vormund
bestimmt wurden, denn der Vormund tritt im Hinblick auf staatliche
Transferleistungen gerade nicht an die Stelle der Eltern. Damit konnte
mit dem Kinderzuschlag auch nicht gemäß den gesetzlichen Voraussetzungen
eine Bedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft vermieden werden, was
letztlich die Leistung ausschloss.
Urteil vom 30.03.2012, Aktenzeichen L 6 BK 1/10
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 26.04.2012, Pressemeldung 8/2012