Essen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat gestern
(15.08.2012) entschieden, dass die Veröffentlichung von Berichten über
die Qualität von Pflegeeinrichtungen durch die Pflegekassen zulässig
ist.
Seit einiger Zeit werden stationäre und ambulante
Pflegeeinrichtungen bundesweit Qualitätsprüfungen unterzogen. Die
Ergebnisse werden für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen
verständlich, übersichtlich und vergleichbar im Internet veröffentlicht
und mit Schulnoten bewertet („Transparenzberichte“).
Die
Pflegeeinrichtungen können dies nach der Entscheidung des
Landessozialgerichts nicht verhindern. Eine Pflegeeinrichtung aus Köln,
die aktuell mit der Note 1.1 bewertet worden war, hatte gegen die
geplante Veröffentlichung vorbeugend geklagt. Sie hatte vorgetragen,
dass die Internet-Darstellung mit einer Vergabe von Schulnoten die
tatsächliche Lebensqualität in Heimen nicht zutreffend wiedergebe.
Außerdem hatte sie verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht.
Der
10. Senat des Landessozialgerichts hat diese Bedenken nicht geteilt und
die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung grundsätzlich für
zulässig erklärt.
- Az.: L 10 P 137/11 -
Pressemitteilung Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, vom 16.08.2012