Berlin: (hib/STO) Adressunternehmen können laut Bundesregierung von den
Meldebehörden „einfache Melderegisterauskünfte auf Grundlage der
geltenden Landesgesetze gegen Gebühr erhalten“. Wie die Bundesregierung
in ihrer Antwort (17/11017) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/10897)
schreibt, erteilen die Meldebehörden gegen Gebühr diese Auskünfte an
Privatpersonen und Unternehmen. Die einfache Melderegisterauskunft
umfasse Vor- und Familiennahmen, gegebenenfalls Doktorgrad
und
Anschriften einzelner bestimmter Personen.
Wie aus der Antwort
weiter hervorgeht, enthalten die geltenden Gesetze – das heißt das
Melderechtsrahmengesetz des Bundes und die Meldegesetze der Länder –
kein spezielles Recht der betroffenen Person, eine einfache
Melderegisterauskunft an einen Adresshändler zu verhindern. Nach einer
vom Bundestag beschlossenen Regelung wäre es laut Bundesregierung
verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft unter anderem zu
Zwecken des Adresshandels zu verwenden, „wenn die betroffene Person
gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt
hat, es sei denn, die Daten werden ausschließlich zur Bestätigung oder
Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet“.
Auf ihr
Widerspruchsrecht „wären die betroffenen Personen regelmäßig
hinzuweisen“, heißt es in der Vorlage weiter. Darin verweist die
Regierung zugleich darauf, dass es nach dem Beschluss des Bundesrates
zur Einberufung des Vermittlungsausschusses Aufgabe dieses Gremiums sei,
einen Einigungsvorschlag vorzulegen.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib Nr. 524, 19.11.2012