Das Oberlandesgerichts Hamm hat am
25.02.2013 entschieden, dass Busse an ihren Außenseiten gut sichtbare und deutlich lesbare Angaben zu dem zu dem Namen und dem Sitz des für die Beförderung durchführenden
Unternehmens aufweisen. Es reiche nicht, eine nur wenige Zentimeter große Beschriftung
unter den Außenspiegeln des Fahrzeugs anzubringen. Quelle und ganze Mitteilung: NRW Justiz
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