Arbeitnehmer können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
auch dann steuerlich geltend machen, wenn ihnen beim Arbeitgeber kein
fester, sondern ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht.
In dem vom Finanzgericht Düsseldorf entschiedenen Fall (Urteil vom
23.04.2013, Az.10 K 822/12 E) verfügte der Arbeitnehmer, der auch im
Außendienst tätig war, im Gebäude seines Arbeitgebers über keinen festen
Arbeitsplatz. Vielmehr nutzte er an den Tagen seiner Anwesenheit einen
der vom Arbeitgeber ohne feste Zuordnung vorgehaltenen
Pool-Arbeitsplätze. Anhand einer Bescheinigung seines Arbeitgebers wies
er nach, dass am Betriebssitz im Schnitt für acht Arbeitnehmer nur drei
Arbeitsplätze bereit gehalten werden. Das Finanzamt lehnte die
Berücksichtigung der Kosten für das
häusliche Arbeitszimmer
mit der
Begründung ab, dem Arbeitnehmer werde von seinem Arbeitgeber ein
Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Arbeitnehmer Recht gegeben und
darauf hingewiesen, dass diesem kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung
gestanden habe. Daher könnten die Aufwendungen für das Arbeitszimmer
steuerlich berücksichtigt werden. Zwar handele es sich bei dem
Pool-Arbeitsplatz um einen anderen Arbeitsplatz. Dieser habe dem
Arbeitnehmer jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung
gestanden. Denn der Arbeitnehmer habe aufgrund der Unterdeckung an
Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen freien Arbeitsplatz zugreifen
können. Wenn alle Arbeitsplätze aufgrund der Anwesenheit anderer
Mitarbeiter besetzt seien, müsse er seine Tätigkeit zwingend im
häuslichen Arbeitszimmer verrichten.
„Die Entscheidung hat für alle Arbeitnehmer Bedeutung, die im Rahmen
von modernen Office-Konzepten über keine fixen Arbeitsplätze verfügen
und sich ihren Arbeitsplatz bei Anwesenheit frei wählen", führt Dr. Nils
Trossen, Pressesprecher des Gerichts aus. „Es kommt nach Auffassung des
Gerichts auch nicht darauf an, dass der Arbeitnehmer seiner
Steuererklärung eine Bescheinigung seines Arbeitgebers beilegt, aus der
hervorgeht, dass er auch bei Beantragung eines festen Arbeitsplatzes
einen solchen z.B. aus Platzgründen oder anderen
betriebsorganisatorischen Gründen nicht erhalten kann.“
Der vollständige Entscheidungstext kann in neutralisierter Form abgerufen werden in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE
Quelle: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen