Heute hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein wichtiges Urteil im Bezug auf Suchmaschinen gefällt. In bestimmten Fällen können Suchmaschinen wie Google dazu verpflichtet werden, Links zu persönlichen Daten zu löschen.
Der Fall: Ein Spanier mit Wohnsitz in Spanien hatte gegen eine in Katalonien (Spanien) weit verbreitete Tageszeitung sowie gegen Google Spain und Google Inc. Beschwerde erhoben.
Denn bei Eingabe seines Namens in die Suchmaschine Google wurden den Internetnutzern Links zu zwei Seiten der Tageszeitung La Vanguardia vom 19. Januar bzw. 9. März 1998 angezeigt, die eine Anzeige enthielten. (Das Archiv der Zeitung wurde digitalisiert und von den Google-Suchrobotern indiziert.)
In dieser Anzeige wurde unter namentlicher Nennung des Spaniers auf die
Zwangsversteigerung seines Grundstückes hingewiesen. Ebenso wurde auf den Grund der erfolgten Pfändung hingewiesen: es ging um Forderungen der Sozialversicherung. Die Pfändung war laut dem Beschwerdeführer schon seit Jahren erledigt und verdiene deshalb keine Erwähnung mehr.
Gegen die Tageszeitung kam der Beschwerdeführer nicht an; die Veröffentlichung der betreffenden
Informationen durch diese Gesellschaft sei rechtlich gerechtfertigt
gewesen, da sie auf Anordnung des Arbeits- und Sozialministeriums und
mit dem Ziel einer höchstmöglichen Publizität der Zwangsversteigerung
und somit einer höchstmöglichen Zahl an Bietern erfolgt sei.
Soweit sich die Beschwerde gegen Google Spain und Google Inc. richtete, wurde der Beschwerde hingegen stattgegeben.
Hier ist das komplette Urteil mit allen Details: Urteil des EuGH vom 13.05.2014 in der Rechtssache C‑131/12
Für Programmierer bzw. Herausgeber von Internetseiten: interessant ist zudem, dass in diesem Urteil
steht, dass auch dann der Suchmaschinenbetreiber die Verantwortung über
die Verarbeitung personenbezogener Daten hat, wenn der Seitenbetreiber kein Ausschlussprotokoll (wie z.B. „robot.txt“ oder Codes wie „noindex“ oder „noarchive“) anwendet. Hier der enstprechende Passus:
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Schließlich ist festzustellen, dass der
Umstand, dass die Herausgeber von Websites die Möglichkeit haben, den
Suchmaschinenbetreibern u. a. mit Hilfe von Ausschlussprotokollen wie
„robot.txt“ oder Codes wie „noindex“ oder „noarchive“ zu signalisieren,
dass eine bestimmte auf ihrer Website veröffentlichte Information ganz
oder teilweise von den automatischen Indexen der Suchmaschinen
ausgeschlossen werden soll, nicht bedeutet, dass das Fehlen eines
solchen Hinweises seitens der Herausgeber von Websites den
Suchmaschinenbetreiber von seiner Verantwortung für die von ihm im
Rahmen der Tätigkeit der Suchmaschinen vorgenommene Verarbeitung
personenbezogener Daten befreite.