Hintergrundwissen: wenn bei einem Auto nach einem Unfall durch einen Sachverständigen per Gutachten festgestellt wird, dass die Kosten der Reparatur dieses Unfall-Autos bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes eines gleichwertigen Fahrzeuges liegen, dann bezahlt die zuständige Versicherung die Reparatur dieses Autos.
Wird hingegen festgestellt, dass die Reparaturkosten über dieser 130 %-Grenze liegen, dann gilt eine Reparatur als "unwirtschaftlich" und somit liegt ein (wirtschaftlicher) Totalschaden vor.
In der Praxis wird das Gutachten / die Gutachten eines unfallbeschädigten Autos meist von den Sachverständigen der Versicherungen durchgeführt.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun in einem Urteil festgelegt, dass die Kosten für die Reparatur eines Unfall-Autos nicht künstlich gesenkt werden dürfen, in dem z.B. gebrauchte Teile eingebaut werden oder irgendetwas weggelassen wird etc., damit die Reparaturkosten unter 130 % des Wiederbeschaffungswertes bleiben.
Das BGH stellte in seinem Urteil klar, dass bei einem wirtschaftlichen Totalschaden der Geschädigte vom Schädiger grundsätzlich nur als Ersatz die Beschaffungkosten eines gleichwertigen Fahrzeuges verlangen kann - also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts.
Urteil mit weiteren rechtlichen Infos dazu (PDF 114 KB): Bundesgerichtshof VI ZR 387/14, veröffentlicht am 20.08.2015