Einige Entergieversorger werden leider wie angekündigt im nächsten Jahr ihre Preise erhöhen. Nun haben betroffene Verbraucher das Recht auf eine außerordentliche Kündigung ihres Vertrages.
Die Rechtslage dafür sieht so aus: Stromlieferanten müssen ihre Kunden sechs Wochen im Voraus über geplante
Preiserhöhungen informieren. Will ein Anbieter also zum 1. Januar 2016
die Preise erhöhen, muss das Schreiben mit der entsprechenden
Ankündigung spätestens am 20. November 2015 dem Kunden zugegangen sein.
Ramona Ballod, Energiereferentin der Verbraucherzentrale Thüringen erklärt: "Ändert sich in einem Stromliefervertrag der vereinbarte Preis, so steht
dem Verbraucher grundsätzlich nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG ein
Sonderkündigungsrecht zu. Denn bei einer Preisänderung handelt es sich
um eine Vertragsänderung".
Die Energiereferentin rät daher dazu, die Einsparmöglichkeiten zu prüfen. "In Betracht kommt die Suche nach einem
günstigeren Tarif beim aktuellen Anbieter oder ein Wechsel des
Anbieters", so Ballod. Von seinem Sonderkündigungsrecht kann der
Verbraucher bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Preisänderung Gebrauch
machen.
Hilfreiche Tipps zum Anbieterwechsel gibt es im Internet auf der Seite www.vzth.de/Anbieterwechsel
Quelle: vz Thüringen
Die Verbraucherzentralen selbst bieten auch eine persönliche Beratung an. Auf der Seite www.verbraucherzentrale.de finden Interessierte die Homepage des jeweiligen Bundeslands. Das Beratungsangebot und die Preise dafür findet man unter "Beratungen".