Seit 2010 können Strafen aus fast allen EU-Staaten auch in Deutschland
vollstreckt werden. Der ADAC empfiehlt, die Bußgeldbescheide aus dem
Ausland nicht zu ignorieren - denn seit 2010 können Strafen aus fast allen EU-Staaten auch in Deutschland
vollstreckt werden.
Der Automobilclub empfiehlt daher, die "Knöllchen" auf ihre Plausibilität zu prüfen und
danach zügig zu bezahlen. Bei fehlerhaften Bußgeldbescheiden oder
Missverständnissen sei die juristische Hilfe unerlässlich.
Der ADAC zu den rechtlichen Details:
Vollstreckt
werden Strafen aus dem EU-Ausland ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro
(Österreich ab 25 Euro). Diese Grenze gilt für das Bußgeld inklusive der
anfallenden Verwaltungskosten, sodass Strafen deutlich unter 70 Euro
geahndet werden können.
Wer schnell zahlt, umgeht nicht nur die
teils hohen Mahngebühren. Bei zügiger Bezahlung der Geldbuße gewähren
viele Länder teils stattliche Rabatte. Je nach Land und Art des
Verkehrsverstoßes sind bis zu 50 Prozent Nachlass möglich, falls
innerhalb bestimmter Fristen bezahlt wird. Besonders großzügig zeigen
sich Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Slowenien und
Spanien.
Viele Verkehrsverstöße werden im Ausland deutlich härter
bestraft als hierzulande. Wer etwa 20 km/h schneller als erlaubt
unterwegs ist, kommt in Deutschland mit bis zu 35 Euro Verwarnungsgeld
davon. In Italien werden mindestens 170 Euro fällig, in Norwegen
mindestens 420 Euro.
Rechtskräftig festgesetzte Bußgelder sind –
wenn sie nicht schon hierzulande eingetrieben werden – bei einer
Wiedereinreise in das jeweilige Land vollstreckbar, beispielsweise bei
einer Verkehrskontrolle.
Ein im Ausland fälliges Fahrverbot ist
ausschließlich im jeweiligen Land durchsetzbar. Die nach dortigen Regeln
eingetragenen Punkte werden nicht nach Flensburg gemeldet.
Autofahrer
sollten grundsätzlich skeptisch gegenüber Bußgeldforderungen von
privaten Inkassobüros sein und sich hierzu rechtlichen Rat holen. Diese
Unternehmen haben regelmäßig keine Möglichkeit, behördliche Sanktionen
zu vollstrecken. Auch Forderungen von mehreren hundert Euro für
Parkverstöße in Kroatien, die ein Notar aus Pula verschickt, sollten
nicht unwidersprochen bleiben: Der EuGH hat kürzlich festgestellt, dass
kroatische Notare hierzu nicht befugt sind.
Trifft ein Tatvorwurf
nicht zu oder sind Bußgeldbescheide offensichtlich fehlerhaft, rät der
ADAC, unverzüglich juristischen Beistand zu suchen und dagegen Einspruch
einzulegen."
Quelle: ADAC