Laut dem Digitalverband Bitkom haben 93 Prozent der Verbraucher ihr digitales Erbe bislang überhaupt nicht geregelt. Was passiert im Todesfall mit den persönlichen E-Mail-Konten, den Profilen bei sozialen Netzwerken oder den eigenen Bildern in der Cloud?
Tatjana Halm, Juristin der Verbraucherzentrale Bayern, erklärt: „Stirbt ein Angehöriger, können die Erben meist unter Vorlage des Erbscheins die Löschung der Konten erreichen. Dafür muss den Erben jedoch bekannt sein, welche Konten der Verstorbene überhaupt unterhalten hat. Einen Anspruch auf Zugang zu E-Mail-Konten oder Konten des Verstorbenen in sozialen Netzwerken wie etwa Facebook, YouTube oder Instagram haben Erben grundsätzlich nicht.“
Doch nicht nur der Zugang zu den Konten des Verstorbenen wird nicht gewährt, so die Juristin weiter: Auch die Herausgabe von Daten des Verstorbenen kann ohne digitale Nachlassregelung nicht gefordert werden.
Die Verbraucherzentrale Bayern empfiehlt daher, zu Lebzeiten eine genaue Aufstellung aller Konten und digitaler Inhalte mit Zugangsdaten zu erstellen, diese sicher zu verwahren und regelmäßig zu aktualisieren.
Ebenso sollte ein digitaler Nachlassverwalter bevollmächtigt werden, der sich im Todesfall um das digitale Erbe kümmert. Wichtig sind dabei Anweisungen, wie mit welchen Daten und auch Endgeräten im Todesfall verfahren werden soll.
Weitere Tipps zum digitalen Nachlass gibt es auf der Homepage der Verbraucherzentrale Bayern unter: Digitaler Nachlass: Letzter Wille zu gespeicherten Daten
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