Wer Zigaretten kauft und sich neuerdings über ein kleineres Steuerzeichen auf der Zigarettenpackung wundert: alles in Ordnung - denn seit dem 1. Juni 2018 dürfen Tabakwarenhersteller bzw. Tabakwareneinführer die Kleinverkaufspackungen von Zigaretten mit einem neuen, verkleinerten Steuerzeichen in den freien Verkehr überführen.
Dieses neue, kleinere Steuerzeichen ist 18 Millimeter x 42 Millimeter groß und wird vorwiegend auf den
Seitenflächen und/oder der Oberseite der Kleinverkaufspackungen
angebracht. Eine Anbringung an bisheriger Position ist jedoch ebenfalls
noch möglich.
Die bekannten Zigaretten-Steuerzeichen mit den Maßen
20 Millimeter x 44 Millimeter können für eine Übergangszeit weiterhin
verwendet werden.
Grund für das kleinere Steuerzeichen ist, dass ab dem 20. Mai 2019 unter anderem auf quaderförmigen
Zigarettenpackungen kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise sowohl
auf der äußeren Vorder- als auch auf der äußeren Rückseite jeweils an
der Oberkante angebracht sein müssen.
Derzeit gilt noch eine Übergangsregelung, die die Anbringung der
kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweise auf der Rückseite der
Zigarettenpackungen unterhalb der Steuerzeichen erlaubt. | Quelle: Zoll