Nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentrale gegen einen süddeutschen Energieversorger hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Energieversorger keine überhöhten Inkassokosten verlangen dürfen, wenn sie Zahlungen bei säumigen Kunden eintreiben lassen.
Demnach ist eine Pauschale im Preisverzeichnis, die allgemeine Verwaltungskosten wie IT-Systemkosten sowie Planungs- und Überwachungsaufwand für einen externen Dienstleister einbezieht, unzulässig.
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